Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Vom Start bis zum Abschluss: Was beim Ausbildungsverhältnis zu beachten ist

Seit Jahren wird jedes vierte Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet. Grund genug für Ausbildungsbetriebe, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zu befassen, die eine Beendigung des Ausbildungsvertrags ermöglichen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Paragrafen 20, 21 und 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt.

Es muss eine Probezeit vereinbart werden

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Vereinbarung einer Probezeit ist verpflichtend. Auch die Zeit eines vorausgegangenen Praktikums kann nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
Die Probezeit dient dazu, dass sich Auszubildende innerhalb der ersten Wochen und Monate Gedanken machen können, ob sie den richtigen Ausbildungsberuf gewählt haben und sich vorstellen können, auch langfristig in diesem Beruf tätig zu sein.

ausbildungsbeauftragte zeigt mit dem finger auf einen paragrafen
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Kündigung während der Probezeit: Fristlos und ohne Angabe von Gründen

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Dies gilt sowohl für den Ausbildungsbetrieb als auch für die Auszubildenden.

Außerhalb der Probezeit sind die Richtlinien enger gefasst. Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen möglich. So können Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie es aufgeben wollen oder sich für einen anderen Ausbildungsberuf interessieren.

Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung ist es kein Kündigungsgrund, wenn Auszubildende mit dem Ausbildungsbetrieb nicht zufrieden sind. Wenn Auszubildende also denselben Ausbildungsberuf in einem anderen Ausbildungsbetrieb erlernen und dort ihre Ausbildung fortsetzen möchten, ist eine Kündigung nach der Probezeit nicht möglich.

In diesem Fall müsste zwischen den Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Damit wäre die Weiterführung der Ausbildung in einem anderen Betrieb möglich.

Alternative Möglichkeiten mit Azubis erarbeiten

Finden Sie dann gemeinsam mit ihr alternative Möglichkeiten, die Situation zu interpretieren. Das Kundengespräch kann für die Auszubildende eine Chance zur Weiterentwicklung sein. Sie hat die Möglichkeit, neue Erfahrungen zu sammeln. Unterstützend können Sie aufzeigen, was sie schon alles weiß und gemeistert hat. Wichtig: Die Deutungsalternativen sollten sich für die Auszubildende glaubhaft anfühlen. Am besten ist es, wenn sie die neue Bedeutung selbst findet und diese nicht von Ihnen vorgegeben wird.

Je öfter Auszubildende in verschiedenen Situationen nach Positivem suchen, umso mehr trauen sie sich zu und gehen Herausforderungen optimistischer an.

Abmahnung statt Kündigung: Nicht jeder Fehltritt rechtfertigt das Aus

Nach der Probezeit hat der Ausbildungsbetrieb nur die Möglichkeit, die Auszubildenden aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Bei Ausbildungsverhältnissen ist jedoch eng gefasst, was überhaupt als „wichtiger Grund” anerkannt wird.

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Grundlage, sondern dies ist jeweils eine Entscheidung im Einzelfall, deren Erfahrungswerte auf der aktuellen Rechtsprechung basieren.

Beispiele für wichtige Gründe sind Diebstahl, Körperverletzung oder auch mehrfaches unentschuldigtes Fehlen. Sie können eine fristlose Kündigung seitens des Betriebs rechtfertigen.

Denken Sie jedoch daran, dass die meisten Fehltritte von Auszubildenden eher eine Abmahnung als eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Mit einer Abmahnung sollen Auszubildende auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, ihr Verhalten zukünftig anzupassen.

Es gibt übrigens keine allgemeingültige Regel, dass mindestens drei Abmahnungen erfolgen müssen, bevor Auszubildende gekündigt werden können. Das hängt vom Einzelfall ab. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung den gesetzlichen Vertretern zugehen.

Eine fristlose Kündigung nach der Probezeit ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten möglich. In den meisten Fällen ist eine Abmahnung der erste richtige Schritt.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Abschlussprüfung

Ein Ausbildungsverhältnis endet, wenn dessen Zweck erreicht wurde. Dies ist der Fall, wenn Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erworben und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben. Dies ist mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss und dem Bestehen der Abschlussprüfung der Fall.

Sollten Auszubildende die Abschlussprüfung hingegen nicht bestehen und nichts weiter unternehmen, greift der Zeitablauf. Das bedeutet, dass die Person weiterhin im Ausbildungsverhältnis beschäftigt ist, bis der im Ausbildungsvertrag eingetragene Zeitpunkt erreicht ist, der das Ende der Ausbildungsdauer markiert.

Allerdings haben Auszubildende bei Nichtbestehen der Prüfung die Möglichkeit, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb bis zur nächsten Prüfung zu verlangen. Dies gilt jedoch nur für maximal ein Jahr. Der Ausbildungsbetrieb ist somit verpflichtet, die Auszubildenden weiterzubeschäftigen.

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