Pflicht und Voraussetzungen für Ausbildungsbetriebe
Wer ausbilden möchte, steht in der Pflicht, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und gesetzliche Vorgaben zu beachten. Dies gilt sowohl für Ausbildungsbetriebe als auch für Auszubildende und ist im Berufsbildungsgesetz weitgehend klar geregelt.
Die wichtigsten Pflichten von Ausbildungsbetrieben sind in Paragraf 13 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt.
Ausbildungspflicht als wichtigste Pflicht
Die wichtigste Pflicht von Ausbildenden ist die Ausbildungspflicht. Sie müssen den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln, damit diese das Ausbildungsziel erreichen können.
Das bedeutet, dass sie in der Lage sein müssen, den Anforderungen des Ausbildungsberufs gerecht zu werden. Daher muss die Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich so gegliedert und durchgeführt werden, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Dafür sind die Ausbildungsbetriebe verantwortlich.
Lernpflicht der Auszubildenden
Aus der Ausbildungspflicht der Betriebe ergibt sich die Lernpflicht der Auszubildenden. Die Auszubildenden arbeiten darauf hin, alles zu lernen, was für einen erfolgreichen Berufsabschluss erforderlich ist, und eignen sich durch kontinuierliches Üben die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbildes an.
Fachliche und persönliche Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern
Sollten Ausbildende nicht selbst ausbilden können oder wollen, müssen sie einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen, diese Aufgabe zu übernehmen. Ausbilder und Ausbilderinnen müssen fachlich und persönlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen.
Entsprechend des Berufsbildungsgesetzes gilt als fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Persönlich nicht geeignet sind Personen, die Kinder und Jugendliche nicht ausbilden dürfen. Hierzu zählen Personen, die schwer gegen das Gesetz verstoßen haben und dafür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Die genauen Gründe sind in Paragraf 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt.
Ebenfalls nicht persönlich geeignet sind Personen, die schwer oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben. Ist die persönliche Eignung zur Ausbildung einmal verloren gegangen, kann diese nach Ablauf einer Wartefrist wiedererlangt werden.
AEVO: Nachweis der arbeitspädagogischen Qualifikation
Ausbilderinnen und Ausbilder haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO nachzuweisen. Sie haben fachliche, organisatorische und erzieherische Aufgaben.
Ausbildungsmittel sind kostenlos zur Verfügung zu stellen
Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, den Auszubildenden die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur.
Berufsschulpflicht und Freistellung
Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende zum Besuch der Berufsschule freistellen und dazu anhalten. Während der Berufsschulzeit können Auszubildende demnach nicht in den Betrieb einbestellt werden. Die Freistellungspflicht gilt nicht nur für die Teilnahme am regulären Berufsschulunterricht, sondern auch für Zeiten, in denen beispielsweise Nachhilfeunterricht oder Vorbereitungslehrgänge auf die Abschlussprüfung angeboten werden.
Anrechnung von Unterrichts-, Pausen- und Wegezeiten
Die Verpflichtung zur Freistellung gilt nicht nur für Zeiten, in denen Auszubildende unmittelbar im Unterricht sind, sondern auch für Pausen und Wegezeiten zwischen Betrieb und Berufsschule. Die aktuelle Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter: Auszubildende sind auch für Betriebsbesichtigungen durch die Berufsschule oder andere Ausflüge, die mit dem Berufsschulunterricht zusammenhängen, freizustellen.
Erziehungspflicht und Fürsorgepflicht
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert und sittlich sowie körperlich nicht gefährdet werden. Daraus ergeben sich eine Erziehungs- und eine Fürsorgepflicht. Ausbildungsbetriebe müssen demnach ebenfalls darauf achten, dass die übertragenen Aufgaben diese Anforderungen erfüllen. Es dürfen also keine ausbildungsfremden Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die die körperlichen Kräfte übersteigen, übertragen werden.
Ausbildungsnachweise führen
Ausbildungsnachweise sollen den Nachweis einer systematischen und geordneten Ausbildung erbringen. Darin wird beispielsweise erfasst, welche Tätigkeiten Auszubildende ausgeübt haben und welche Arbeitsmittel dabei zum Einsatz kamen.
Auszubildende sind während der gesamten Ausbildungszeit dazu verpflichtet, ihre Ausbildungsnachweise regelmäßig zu führen. Ausbilder und Ausbilderinnen sollen sie aktiv dazu anhalten und die Nachweise regelmäßig durchsehen. Die Ausbildungsnachweise sind den Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
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