Was es beim Berufsausbildungsvertrag zu beachten gilt!

Was es beim Berufsausbildungsvertrag zu beachten gilt!

Der Berufsausbildungsvertrag ist die rechtliche Grundlage für ein Ausbildungsverhältnis und regelt die Rahmenbedingungen der Berufsausbildung für den Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden. 

Die Vertragspartner des Ausbildungsvertrags sind der Ausbildende und der Auszubildende. Diese beiden Vertragsparteien gehen ein Vertrag ein, in dem alle wichtigen Punkte der Berufsausbildung geregelt sind. Darüber hinaus wird die Ausbilderin oder der Ausbilder genannt. Also die Person, die für die Auszubildenden verantwortlich ist und die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt. Die ausbilden Fachkräfte, die oftmals auch als Ausbildungsbeauftragte bezeichnet werden, sind im Berufsausbildungsvertrag nicht aufgeführt. Sie können jedoch als Unterstützung für die Ausbilderin oder den Ausbilder an der Berufsausbildung beteiligt werden.

Die gesetzlichen Vertreter haben den Berufsausbildungsvertrag ebenfalls zu unterschreiben, wenn Auszubildende unter 18 Jahre alt sind und somit noch nicht die volle Rechtsfähigkeit erlangt haben.

Inhalte des Ausbildungsvertrags

Die Inhalte des Berufsausbildungsvertrags sind in § 11 des Berufsbildungsgesetzes geregelt:

§ 11 BBiG – Vertragsniederschrift

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen
1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
5. Dauer der Probezeit,
6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
7. Dauer des Urlaubs,
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
10. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Im Ausbildungsvertrag müssen zunächst die beiden Vertragspartner genannt werden. Für den Ausbildungsbetrieb umfasst dies die vollständige Firmierung und Anschrift des Ausbildungsbetriebs. Für Auszubildende werden neben Name und Adresse noch einige erweiterte Angaben gefordert (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter).

Der betriebliche Ausbildungsplan muss dem Berufsausbildungsvertrag beigelegt werden

Der betriebliche Ausbildungsplan muss als Nachweis der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Ausbildungsvertrag als Anlage beigelegt werden. Es muss die genaue Berufsbezeichnung inklusive der Wahlqualifikation eingetragen werden, wie das z.B. beim Ausbildungsberuf „Fachinformatiker/in Fachrichtung Systemintegration“ oder „Fachinformatiker/in Fachrichtung Anwendungsentwicklung“ der Fall ist.

Zusätzlich ist der Beginn und das Ende der Ausbildungsdauer zu nennen. Es muss also genau eingetragen werden, an welchem Tag das Ausbildungsverhältnis beginnt, sowie der letzte Tag der Ausbildung. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird ebenfalls genannt. Wird eine Verkürzung der Ausbildungsdauer aufgrund der schulischen Vorbildung oder einer vorangegangenen Ausbildung der Auszubildenden vereinbart, ist dies im Vertrag anzugeben und die entsprechenden Nachweise mit dem Berufsausbildungsvertrag einzureichen.

Geplante Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte müssen ebenfalls bestimmt werden. Die zuständige Berufsschule wird hierfür im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Weitere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, können zum Beispiel Maßnahmen im Rahmen der Verbundausbildung oder überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sein. Meist ist dies der Fall, wenn ausbildende Unternehmen bestimmte Inhalte des Ausbildungsrahmenplans nicht vollständig im eigenen Betrieb vermitteln können.

Die tägliche Arbeitszeit ist ebenfalls im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Diese wird in Stunden angegeben. Einige Vordrucke des Ausbildungsvertrags erfordern hingegen die Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit des Auszubildenden. Beachten Sie auf jeden Fall die Anforderung des Arbeitszeitgesetzes und bei minderjährigen Auszubildenden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Im Berufsausbildungsvertrag muss eine Probezeit enthalten sein

Weiterhin ist die Dauer der Probezeit in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate betragen. Die Probezeit kann nur verlängert werden, wenn Auszubildende in der Probezeit mehr als ein Drittel nicht anwesend sind. Es ist also nicht möglich die Probezeit zu verlängern, weil Sie noch nicht von der Eignung einzelner Auszubildender überzeugt sind. Lediglich wenn weite Teile der Probezeit durch Ausfälle nicht absolviert werden können, kann die Probezeit gegebenenfalls verlängert werden.

Mindestvergütung ist zu beachten

Die Vergütung ist ebenfalls ein Bestandteil des Ausbildungsvertrags. Hier muss die Mindestausbildungsvergütung beachtet werden.

Urlaubsansprüche in Arbeitstagen sind gleichermaßen im Berufsausbildungsvertrag schriftlich festzuhalten. Da das Bundesurlaubsgesetz ausschließlich Werktage berücksichtigt, Auszubildende jedoch eine Fünftagewoche haben, müssen die Werktage erst einmal in Arbeitstage umgerechnet werden, um diese Berufsausbildungsvertrag eintragen zu können.

Der Urlaubsanspruch richtet sich nicht nach dem Ausbildungsjahr, sondern immer nach dem Kalenderjahr. Anteilige Urlaubsansprüche, können über die ein Zwölftel-Regelung berechnet werden.

Sollte der Ausbildungsbetrieb einem Tarifvertrag angehören, so muss im Berufsausbildungsvertrag auf diesen Tarifvertrag verwiesen werden. Das Gleiche gilt, falls eine Betriebsordnung vorliegt.

Weiterhin ist die Form des Ausbildungsnachweises mit in den Ausbildungsvertrag aufzunehmen. Es ist Ausbildungsbetrieben freigestellt, ob Auszubildende einen elektronischen Ausbildungsnachweis oder einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben. Ob das Berichtsheft digital oder schriftlich geführt werden soll, liegt somit im Ermessen des jeweiligen Ausbildungsbetriebs. Die Art wie der Ausbildungsnachweis geführt werden soll, muss jedoch bereits mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrags festgelegt werden.

Nicht zulässig ist es hingegen, Sperrvermerke in den Ausbildungsvertrag aufzunehmen und damit Auszubildende nach der Ausbildung in ihrer beruflichen Tätigkeit zu beschränken. Wenn Auszubildende sich allerdings innerhalb der letzten 6 Monate der Berufsausbildung dafür entscheiden, nach der Ausbildung bei dem Ausbildungsbetrieb zu bleiben und dort ein Arbeitsverhältnis zu schließen, gilt diese Einschränkung nicht. Der anschließende Arbeitsvertrag darf geschlossen werden.

Die zuständigen Stellen, stellen einen Vordruck für den Berufsausbildungsvertrag zur Verfügung. Dieses Muster kann online auf der jeweiligen Website abgerufen werden. Bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss dem Ausbildungsvertrag ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beigelegt werden.

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