Um ausbilden zu dürfen, müssen einige Voraussetzungen beachtet und einige Pflichten erfüllt werden. Ebenso wie Auszubildende ihre Pflichten in der Ausbildung erfüllen müssen, gilt dies auch für Ausbildungsbetriebe.
Die wichtigsten Pflichten von Ausbildungsbetrieben sind in Paragraf 13 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt.
Ausbildungspflicht als wichtigste Pflicht
Die wichtigste Pflicht von Ausbildenden ist die Ausbildungspflicht. Den Auszubildenden muss die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt werden, damit das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Sie müssen also in der Lage sein, den Anforderungen des Ausbildungsberufs gerecht zu werden. Daher muss die Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich so gegliedert und durchgeführt werden, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Dafür sind die Ausbildungsbetriebe verantwortlich. Aus der Ausbildungspflicht der Betriebe ergibt sich die Lernpflicht der Auszubildenden. Die Azubis arbeiten darauf hin, alles zu lernen, was für einen erfolgreichen Berufsabschluss erforderlich ist und eignen sich durch kontinuierliches Üben die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbilds an.
Ein Ausbilder oder eine Ausbilderin muss beauftragt werden
Sollten Ausbildende nicht selbst ausbilden können oder wollen, müssen sie einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen, diese Aufgabe zu übernehmen. Ausbilder und Ausbilderinnen müssen fachlich und persönlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen.
Als fachlich geeignet wird entsprechend des Berufsbildungsgesetzes angesehen, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht ausbilden darf. Dies sind Personen, die schwer gegen das Gesetz verstoßen haben und dafür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Was dazu führt, dass Kinder und Jugendliche nicht mehr ausgebildet werden dürfen, ist in Paragraf 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt. Ebenfalls nicht persönlich geeignet ist, wer schwer oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Ist die persönliche Eignung zur Ausbildung einmal verloren gegangen, kann diese mit einer Wartefrist wiedererlangt werden.
Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO nachzuweisen. Sie haben fachliche, organisatorische und erzieherische Aufgaben.
Ausbildungsmittel sind kostenlos zur Verfügung zu stellen
Ausbildungsbetriebe haben die Pflicht, Ausbildungsmittel, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, kostenlos für die Auszubildenden zur Verfügung zu stellen. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur.
Azubis sind zum Berufsschulbesuch anzuhalten
Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende zum Besuch der Berufsschule freistellen und dazu anhalten. Demnach können Auszubildende während der Berufsschulzeit nicht in den Betrieb einbestellt werden. Die Freistellungspflicht gilt nicht nur für die Teilnahme am klassischen Berufsschulunterricht, sondern auch für Zeiten, in denen zum Beispiel Nachhilfeunterricht oder Vorbereitungslehrgänge auf die Abschlussprüfung angeboten werden.
Weiterhin gilt die Verpflichtung zur Freistellung nicht nur für Zeiten, in denen Auszubildende unmittelbar im Unterricht sind, sondern auch für die Pausen und für die Wegezeiten zwischen Betrieb und Berufsschule. Die aktuelle Rechtsprechung geht hierbei noch einen Schritt weiter und besagt, dass Auszubildende auch für Betriebsbesichtigungen durch die Berufsschule oder andere Ausflüge (die mit dem Berufsschulunterricht zusammenhängen) freizustellen sind.
Erziehungspflicht und Fürsorgepflicht
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Daraus ergibt sich eine Erziehungspflicht und Fürsorgepflicht. Ausbildungsbetriebe müssen demnach ebenfalls darauf achten, dass die Aufgaben für Auszubildende diese Anforderungen erfüllen. Es dürfen also keine ausbildungsfremden oder die körperlichen Kräfte übersteigende Tätigkeiten übertragen werden.
Ausbildungsnachweise sind zu führen
Ausbildungsnachweise sollen als Nachweis einer systematischen und geordneten Ausbildung dienen. Darin wird zum Beispiel erfasst, welche Tätigkeiten Auszubildende ausgeübt haben und welche Arbeitsmittel dabei zum Einsatz gekommen sind. Auszubildende sind während der gesamten Ausbildungszeit verpflichtet, regelmäßig ihre Ausbildungsnachweise zu führen.
Ausbilder und Ausbilderinnen sollen aktiv dazu anhalten und die Nachweise regelmäßig durchsehen. Ausbildungsnachweise sind den Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen und es muss ihnen die Gelegenheit gegeben werden, diese innerhalb der Ausbildungszeit zu führen. Ausbildungsbetriebe können also nicht verlangen, dass Ausbildungsnachweise nach Feierabend oder am Wochenende erstellt werden. Ob Ausbildungsnachweise elektronisch geführt werden können, entscheidet der Ausbildungsbetrieb. Dies muss jedoch bereits im Ausbildungsvertrag festgelegt werden.