Die Ausbildereignungsprüfung ist eine Prüfung, in der künftige Ausbilderinnen und Ausbilder ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen und damit den Anforderungen des Paragraf 30 BBiG gerecht werden. Sie umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.
Die schriftliche Ausbildereignungsprüfung besteht aus Aufgaben im Multiple-Choice-Verfahren. Alle richtigen Antworten müssen erkannt und angekreuzt werden. Eine Antwort kann also nur richtig oder falsch sein. Das macht die Bewertung eindeutig.
Die Prüfung wird nach dem 100-Punkte-Schema der Industrie- und Handelskammern bewertet. Um die schriftliche Ausbildereignungsprüfung zu bestehen, müssen mindestens 50 Punkte erreicht werden. Das entspricht der Hälfte der Aufgaben. Als Zeitvorgabe sind 180 Minuten angesetzt.
Ausbildereignungsprüfung: Der praktische Prüfungsteil
Der praktische Prüfungsteil der Ausbildereignungsprüfung ist etwas umfassender. Wie er ablaufen soll, erfahren wir in Paragraf 4 Absatz 3 AEVO:
Die praktische Ausbildereignungsprüfung hat somit eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten. Sie ist aufgeteilt in entweder eine Präsentation oder eine praktische Durchführung (maximal 15 Minuten) und ein anschließendes Fachgespräch (ebenfalls 15 Minuten).
In der praktischen Durchführung wird mit Auszubildenden eine Ausbildungseinheit von Anfang bis Ende vorgeführt. Die Präsentation betrifft vielmehr die Gestaltung einer Ausbildungseinheit. Sie präsentieren mit der Unterstützung verschiedener Medien, wie Sie eine Ausbildungseinheit mit Auszubildenden praktisch durchführen würden.
Eine Ausbildungseinheit stellt dabei einen in sich geschlossenen, didaktisch gestalteten Ausbildungsabschnitt dar.
Die IHK-Bezirke haben bei den Prüfungsmodalitäten des praktischen Teils die Entscheidungshoheit. Während der schriftliche Prüfungsteil überall identisch ist, führt genau diese Freiheit dazu, dass sich die praktischen Prüfungen von Kammer zu Kammer unterscheiden. Ihr Ablauf kann nicht komplett verallgemeinert werden. Eine erste Orientierung gibt jedoch die AEVO, die festlegt, was Bestandteil der Prüfung ist.
Bei manchen Kammern müssen Sie selbst eine Person für die praktische Durchführung mitbringen. Bei anderen Kammern bekommen Sie eine Person zugeteilt.
Wer darf wann ausbilden?
Das Berufsbildungsgesetz sieht hier ganz klare Regelungen vor. Es schreibt eine persönliche und eine fachliche Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern vor. Bei der persönlichen Eignung führt das BBiG an, wer nicht persönlich geeignet ist. Dabei handelt es sich um Personen, die entweder Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen haben. Grundsätzlich drückt die persönliche Eignung also aus, ob die Ausbilderin oder der Ausbilder über eine „weiße Weste“ verfügt.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Genauer gesagt muss die Ausbilderin oder der Ausbilder über eine einschlägige Abschlussprüfung im ausbildenden Berufsfeld verfügen und eine angemessene Zeit im Beruf praktisch tätig gewesen sein.
Die geforderten berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse werden durch das erfolgreiche Ablegen der Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen. Somit wird die bestandene Prüfung der fachlichen Eignung zugerechnet.
Welche Regelungen gelten, damit Unternehmen ausbilden dürfen?
Damit Unternehmen ausbilden dürfen, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden. Zunächst muss der Betrieb in Art und Einrichtung dafür geeignet sein ausbilden zu können. Zum einen muss er über die entsprechenden Maschinen und Arbeitsmittel verfügen und zum anderen auch die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllen.
Es muss im Unternehmen eine als Ausbilderin oder Ausbilder geeignete Person geben. Das muss aber nicht unbedingt der Betriebsinhaber oder die Geschäftsführerin sein.
Nehmen Sie zuerst Kontakt mit Ihrer zuständigen IHK auf. Dort prüft man gemeinsam mit Ihnen welche Ausbildungsberufe für Ihr Unternehmen in Frage kommen und wer die Funktion als Ausbilderin oder Ausbilder übernehmen kann.
Ausbildungsbetriebe sollten alle Teile der Ausbildung selbst vermitteln können. Ist das nicht möglich, kann eine überbetriebliche Ausbildung oder eine Ausbildung im Verbund vereinbart werden. Die relevanten Bestandteile der Ausbildung werden dann in einem anderen Unternehmen oder in einer Einrichtung vermittelt.
Natürlich brauchen Auszubildende einen Arbeitsplatz. Werkzeuge oder andere Ausbildungsmittel müssen Ausbildungsbetriebe kostenfrei zur Verfügung stellen. Berücksichtigen Sie diese Kosten bereits bei der Planung. Das gilt auch für die monatliche Ausbildungsvergütung. Allerdings dürfen Sie nicht vergessen, dass Auszubildende mit ihrer Arbeitsleistung zum Unternehmenserfolg beitragen.