Urlaub für Auszubildende – was gilt es zu beachten?

Urlaub für Auszubildende – was gilt es zu beachten?

“Kann ich meinen Auszubildenden zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub verweigern?”, “Muss ich Urlaub bereits in der Probezeit gewähren?”, “Unser Azubi möchte die Zeit vor der Abschlussprüfung nochmal zum Lernen nutzen – muss ich das genehmigen?”, “Was mache ich mit Resturlaub, der zum Ende der Ausbildungszeit noch übrig ist?”.

Das sind nur einige der Fragen, die sich Ausbilderinnen und Ausbilder immer wieder stellen. Nicht selten kommt es bei der Frage zum Urlaubsanspruch zu Unstimmigkeiten zwischen dem Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden.

Bundesurlaubsgesetz regelt den Urlaub

Die rechtlichen Grundlagen zur Regelung des Urlaubs in Ausbildungsverhältnissen, finden sich im Wesentlichen im Bundesurlaubsgesetz. Das Bundesurlaubsgesetz ist somit für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse die Basis und hat einen hohen Schutzstandard, mit nur wenig Möglichkeiten von den darin enthaltenen Bestimmungen abzuweichen.

Gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen

Die Grundregel ist zunächst einmal der gesetzliche Mindesturlaub ausgehend von einer 6-Tage Woche, denn als das Bundesurlaubsgesetz 1963 verkündet wurde, war eben diese 6-Tage Woche üblich. Darauf basierend, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen.

Die Zeiten haben sich inzwischen geändert und nun ist vielmehr eine 5-Tage-Woche üblich. Bei einer 5-Tage-Woche, wird der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt und es ergibt sich folglich ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen.

Neben der Gültigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ist im Bundesurlaubsgesetz explizit erwähnt, dass die darin enthaltenen Regelungen auch für Auszubildende gelten. Somit haben Ausbildende einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen jährlich, ausgehend von einer 5-Tage-Woche.

Ausbildende haben pro Jahr einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen basierend auf einer 5-Tage-Woche.

Für Jugendliche, also minderjährige Auszubildende, gelten weiterhin besondere Schutzvorschriften die im Paragraf 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt sind.

Zusätzlicher Urlaub für jugendliche Azubis

Dieser sieht einen zusätzlichen Urlaubsanspruch für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vor.

Für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt sind gilt ein erhöhter Urlaubsanspruch von mindestens 30 Werktagen. Mindestens 27 Werktage, wenn Auszubildende noch nicht 17 Jahre alt sind und mindestens 25 Werktage bei unter 18-Jährigen.

In der Praxis sind in vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen zusätzliche Urlaubsansprüche vorgesehen, womit sich mittlerweile ein typischer Urlaubsanspruch zwischen 28 und 30 Tagen durchgesetzt hat.

Für schwerbehinderte Auszubildende ist weiterhin ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von 5 Tagen im Jahr zu berücksichtigen.

Übrigens: Wenn Sie Personen im Unternehmen beschäftigen, die zum Beispiel an zwei Tagen in der Woche arbeiten, entsteht auch hier ein anteiliger Urlaubsanspruch. Auf Grundlage von 20 Tagen Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage Woche, sind somit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin mit einer 2-Tage Woche jährlich acht Tage Urlaub zu gewähren.

In der Praxis ist der Irrtum verbreitet, dass geringfügige Beschäftigte keinen Urlaubsanspruch haben. Wenn Sie also Studenten geringfügig beschäftigen, beachten Sie auch in diesen Fällen den anteiligen Urlaubsanspruch.

6 Monate Wartezeit bis zum vollen Urlaubsanspruch

Zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses, besteht zunächst eine Wartezeit von sechs Monaten bis der volle Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz entstanden ist. Dies bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb berechtigt ist, Urlaub der in den ersten 6 Monaten des Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, aus diesem Grund zurückzuweisen kann und nicht gewähren muss.

Wenn Auszubildende, zum Beispiel durch einen Wechsel der Ausbildung, im März in Ihrem Betrieb die Ausbildung beginnen würden (somit in der ersten Jahreshälfte in das Unternehmen eintreten) und dann im Juni ihren Sommerurlaub beantragen, kann dieser Antrag vom Ausbildungsbetrieb wegen der unerfüllten Wartezeit von 6 Monaten abgelehnt werden.

Sollten Auszubildende dann allerdings die sechsmonatige Wartezeit erfüllt haben, haben sie grundsätzlich den kompletten Urlaubsanspruch. Das bedeutet, die Auszubildenden könnten, wenn zwischen den Vertragsparteien nichts weiter vereinbart wurde, zumindest den Mindesturlaubsanspruch in voller Höhe beanspruchen.

Eine Ausnahme dazu wäre, wenn Auszubildende in den Monaten Januar und Februar bei dem vorherigen Ausbildungsbetrieb bereits Urlaub beansprucht haben. Dieser bereits genommene Urlaub, wäre dann auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.

Dies lässt sich einer Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers nachweisen. In dieser Urlaubsbescheinigung  ist die Anzahl der bisherigen gewährten Urlaubstage im Kalenderjahr vermerkt.

Üblicherweise ist für die Praxis vielmehr der Fall relevant, dass Auszubildende, mit dem Ausbildungsbeginn im August, im laufenden Kalenderjahr in das Unternehmen eintreten. In diesem Fall entsteht ein Teilurlaubsanspruch. Wenn Auszubildenden dann tatsächlich in der Zeit zwischen August und Dezember kein Urlaub gewährt wird, sammelt sich der Urlaub anteilsweise für das aktuelle Jahr an.

Hier nochmal der Hinweis, dass die 6-monatige Wartezeit im Bundesurlaubsgesetz nichts mit der Probezeit zu tun hat. Die Probezeit hat den Zweck festzustellen, ob Auszubildende sich für den richtigen Ausbildungsberuf entschieden haben und ob Ausbildungsbetrieb und Auszubildende zusammen passen.

Ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat

Das neue Ausbildungsjahr beginnt, je nach Bundesland, meist am 01.08. oder 01.09. eines Jahres, wodurch die Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr kein volles Beschäftigungsjahr erreichen. Ebenfalls vorkommen kann diese Situation bei einem Wechsel des Ausbildungsplatzes.

Wie es zu handhaben ist, wenn Auszubildende im laufenden Jahr in das Ausbildungsverhältnis eintreten, regelt der Paragraf 5 des Bundesurlaubsgesetzes. Demnach entsteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr kein voller Urlaubsanspruch, sondern lediglich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, für jeden vollen Monat in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Wenn also ein Auszubildender am 01.08. seine Ausbildung beginnt, entsteht in diesem Jahr ein Anspruch für die Monate August, September, Oktober, November und Dezember was einem Urlaubsanspruch von fünf Zwölftel entspricht.

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