Urlaub für Auszubildende: Was Ausbildende wissen müssen
„Kann ich meinen Auszubildenden zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub verweigern?”, „Muss ich Urlaub bereits in der Probezeit gewähren?”, „Muss ich es genehmigen, wenn unser Azubi die Zeit vor der Abschlussprüfung nochmal zum Lernen nutzen möchte?” und „Was mache ich mit Resturlaub, der zum Ende der Ausbildungszeit noch übrig ist?”
Das sind nur einige der Fragen, die sich Ausbilderinnen und Ausbilder immer wieder stellen, und die sie beschäftigen. Nicht selten kommt es bei der Frage nach dem Urlaubsanspruch zu Unstimmigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden.
Gesetzliche Grundlagen für den Urlaub
Die rechtlichen Grundlagen zur Regelung des Urlaubs in Ausbildungsverhältnissen finden sich im Wesentlichen im Bundesurlaubsgesetz. Es bildet somit die Basis für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse und hat einen hohen Schutzstandard, von dem nur in wenigen Fällen abgewichen werden kann.
Die Grundregel ist zunächst einmal der gesetzliche Mindesturlaub, ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche. Als das Bundesurlaubsgesetz 1963 verkündet wurde, war diese Wochenarbeitszeit nämlich üblich. Darauf basierend besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen.
Inzwischen hat sich die Arbeitswoche jedoch geändert und eine 5-Tage-Woche ist üblicher. Bei einer Fünf-Tage-Woche wird der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt, sodass sich ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen ergibt.
Neben der Gültigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz explizit erwähnt, dass die darin enthaltenen Regelungen auch für Auszubildende gelten. Somit haben Auszubildende einen Urlaubsanspruch von mindestens 20 Tagen jährlich bei einer 5-Tage-Woche.
Sonderregelungen für jugendliche Auszubildende
Für Jugendliche, also minderjährige Auszubildende, gelten weiterhin besondere Schutzvorschriften, die im Paragrafen 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt sind. Dieser sieht einen zusätzlichen Urlaubsanspruch für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende vor.
Urlaubsanspruch nach Alter laut Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, gilt ein erhöhter Urlaubsanspruch von mindestens 30 Werktagen. Für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt sind, beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 27 Werktage und für unter 18-Jährige mindestens 25 Werktage.
In der Praxis sehen viele Tarif- und Arbeitsverträge zusätzliche Urlaubsansprüche vor, sodass sich ein typischer Urlaubsanspruch zwischen 28 und 30 Tagen durchgesetzt hat.
Zusätzlicher Urlaub in besonderen Fällen
Für schwerbehinderte Auszubildende ist außerdem ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen im Jahr zu berücksichtigen.
Übrigens: Wenn Sie Personen im Unternehmen beschäftigen, die beispielsweise an zwei Tagen in der Woche arbeiten, entsteht auch hier ein anteiliger Urlaubsanspruch. Auf Grundlage von 20 Tagen Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche sind einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin mit einer Zwei-Tage-Woche somit jährlich acht Tage Urlaub zu gewähren.
In der Praxis ist der Irrtum verbreitet, dass geringfügig Beschäftigte keinen Urlaubsanspruch haben. Wenn Sie also Studierende geringfügig beschäftigen, beachten Sie auch in diesen Fällen den anteiligen Urlaubsanspruch.
Wartezeit und Teilurlaub im ersten Ausbildungsjahr
Zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses besteht zunächst eine Wartezeit von sechs Monaten, bis der volle Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz entstanden ist. Das bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb Urlaub, der in den ersten sechs Monaten des Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, aus diesem Grund zurückweisen kann und nicht gewähren muss.
Beispielsweise kann ein Ausbildungsbetrieb den Urlaubsantrag eines Auszubildenden, der im März (und somit in der ersten Jahreshälfte) in das Unternehmen eintritt und im Juni seinen Sommerurlaub beantragt, wegen der unerfüllten Wartezeit von sechs Monaten ablehnen.
Haben Auszubildende die sechsmonatige Wartezeit allerdings erfüllt, haben sie grundsätzlich den kompletten Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass sie, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, zumindest den Mindesturlaubsanspruch in voller Höhe beanspruchen können.
Eine Ausnahme wäre, wenn Auszubildende in den Monaten Januar und Februar bei dem vorherigen Ausbildungsbetrieb bereits Urlaub genommen haben. Dieser bereits genommene Urlaub wäre dann auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.
Urlaubsbescheinigung des vorherigen Betriebs
Dies lässt sich einer Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers nachweisen. In dieser ist die Anzahl der bisher gewährten Urlaubstage im Kalenderjahr vermerkt. In der Praxis ist eher relevant, dass Auszubildende mit Ausbildungsbeginn im August im laufenden Kalenderjahr in das Unternehmen eintreten. In diesem Fall entsteht ein Teilurlaubsanspruch. Wenn Auszubildenden in der Zeit zwischen August und Dezember tatsächlich kein Urlaub gewährt wird, sammelt sich der Urlaub anteilsweise für das aktuelle Jahr an.
Hier noch einmal der Hinweis, dass die sechsmonatige Wartezeit gemäß Bundesurlaubsgesetz nichts mit der Probezeit zu tun hat. Zweck der Probezeit ist es festzustellen, ob sich Auszubildende für den richtigen Ausbildungsberuf entschieden haben und ob Ausbildungsbetrieb und Auszubildende zueinander passen.
Urlaub bei Ausbildungswechsel oder Übernahme
Das neue Ausbildungsjahr beginnt je nach Bundesland meist am 1. August oder 1. September eines Jahres. Dadurch erreichen Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr kein volles Beschäftigungsjahr. Diese Situation kann ebenfalls bei einem Wechsel des Ausbildungsplatzes auftreten.
Die Handhabung, wenn Auszubildende im laufenden Jahr in das Ausbildungsverhältnis eintreten, wird durch den Paragrafen 5 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Demnach entsteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr kein voller Urlaubsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Beginnt ein Auszubildender also am 01.08. seine Ausbildung, entsteht in diesem Jahr ein Anspruch für die Monate August, September, Oktober, November und Dezember, was einem Urlaubsanspruch von fünf Zwölftel entspricht.
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