Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Von Ausbilderinnen und Ausbildern wird erwartet, dass sie die rechtlichen Grundlagen kennen und deren Bestimmungen im betrieblichen Alltag umsetzen können.
Geltungsbereiche des Ausbildungsrechts
- Das Gesetzesrecht ist in den für die Ausbildung gültigen Gesetzen geregelt.
- Das vereinbarte Recht wird zwischen zwei Vertragsparteien vereinbart. Das geschieht durch übereinstimmende Willenserklärungen.
- Richterrecht/betriebliche Übung ist gängige Rechtsprechung
Die Berufsausbildung soll Auszubildende dazu befähigen, ihre Arbeitsschritte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Zudem sollen die Rahmenbedingungen fortlaufend an die veränderten technischen Gegebenheiten und Anforderungen des Ausbildungsberufs angepasst werden.
Berufsausbildung im dualen System
In Deutschland findet die Ausbildung im dualen System statt. Sie findet sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule statt. Die Regelung dieser Lernortkooperation ist in Paragraf 2 des Berufsbildungsgesetzes zu finden. Bei dieser Kooperation sollen sich Berufsschule und Ausbildungsbetrieb bei der Vermittlung der Lerninhalte abstimmen. Der Ausbildungsrahmenplan regelt die Inhalte, die durch den Ausbildungsbetrieb vermittelt werden sollen. Im Rahmenlehrplan sind hingegen die Inhalte definiert, die durch die Berufsschule vermittelt werden.
Idealerweise sind die Inhalte des Rahmenlehrplans und des Ausbildungsrahmenplans zeitlich aufeinander abgestimmt. Die Berufsschule vermittelt die theoretischen und fertigungsunabhängigen Lerninhalte, der Ausbildungsbetrieb die praktischen Ausbildungsinhalte.
Herausforderungen in der Praxis
In der Praxis ist das jedoch oftmals nicht umsetzbar. Ausbildungsbetriebe können aufgrund der individuellen betrieblichen Gegebenheiten nicht immer dem Rahmenlehrplan folgen. Die Flexibilitätsklausel ermöglicht es den Betrieben, die Inhalte so zu planen, dass sie in die betrieblichen Abläufe passen. Berufsschulen stehen hingegen vor der Herausforderung, den verschiedenen Abläufen und Anforderungen der einzelnen Ausbildungsbetriebe gerecht zu werden.
Die Ausbildung in den Betrieben unterliegt dem Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung in den Berufsschulen wird durch die jeweiligen Schulgesetze geregelt. Die Berufsschulen werden vom Bund beziehungsweise durch die Bundesländer finanziert.
Persönliche und fachliche Eignung
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen fachlich und persönlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen. Gemäß Paragraf 29 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist nicht dazu geeignet, auszubilden, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Mit dem Bestehen der Ausbildereignungsprüfung erwerben Sie eine bundesweit gültige Ausbildungsbefähigung. Allerdings dürfen Sie nicht automatisch nach dem Bestehen der Prüfung ausbilden. Wer ausbilden möchte, muss über das nötige Fachwissen sowie organisatorische, pädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse verfügen.
Voraussetzungen für den Ausbildungsbetrieb
Auch der Ausbildungsbetrieb muss zur Ausbildung geeignet sein. Zunächst muss der Betrieb in Art und Einrichtung dazu geeignet sein, auszubilden. Er muss über die entsprechenden Maschinen und Arbeitsmittel verfügen, die eine Ausbildung ermöglichen, und die organisatorischen Voraussetzungen dafür erfüllen. Außerdem muss eine Person vorhanden sein, die als Ausbilderin oder Ausbilder geeignet ist und über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Diese Person muss nicht zwingend die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber bzw. die Geschäftsführung sein.
Die Ausbildungsordnung
Die fünf Mindestinhalte der Ausbildung sind in Paragraf 5 des Berufsbildungsgesetzes aufgeführt.
Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
- 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- 5. die Prüfungsanforderungen.
Die Berufsbezeichnung ist die Bezeichnung, die Auszubildende nach einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung tragen dürfen. Sie gibt Auskunft über den erlernten Ausbildungsberuf.
Im Ausbildungsrahmenplan ist außerdem die Regelausbildungsdauer festgelegt. Unter bestimmten Bedingungen kann von dieser abgewichen werden. Für kaufmännische Berufe beträgt die Regelausbildungsdauer drei Jahre, für technisch-gewerbliche Berufe dreieinhalb Jahre.
Der Ausbildungsrahmenplan regelt die Mindestinhalte
Im Ausbildungsrahmenplan sind die sogenannten Mindestinhalte in Form von Richt- und Groblernzielen in der sachlichen Gliederung festgelegt. Diese Inhalte müssen Auszubildende lernen. Die zeitliche Gliederung legt fest, wie lange sich Auszubildende in der Regel mit den einzelnen Ausbildungsinhalten beschäftigen müssen. Von diesen Zeiten darf abgewichen werden.
Im Ausbildungsberufsbild sind lediglich Schlagworte der Inhalte definiert. Die im Berufsbild genannten Punkte sind deckungsgleich mit den Groblernzielen des Ausbildungsrahmenplans. Somit können sich ausbildende Personen schnell einen Überblick darüber verschaffen, was Auszubildende lernen sollen.
Die Prüfungsanforderungen in der Ausbildungsordnung legen fest, welche Prüfungen für den Ausbildungsberuf vorgesehen sind. Dort wird auch definiert, ob eine Zwischenprüfung abzulegen ist oder ob es sich um eine sogenannte gestreckte Abschlussprüfung handelt und welche Leistungen Auszubildende in dieser Prüfung erbringen müssen.
Bei der im Ausbildungsrahmenplan angegebenen Ausbildungsdauer handelt es sich um eine Regelausbildungsdauer, von der aus bestimmten Gründen abgewichen werden darf.
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