Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Rechtliche Grundlagen zu kennen und deren Bestimmungen im betrieblichen Alltag umsetzen können, wird von Ausbilderinnen und Ausbildern erwartet.

Geltungsbereiche des Ausbildungsrechts

Es gibt drei Bereiche, die es beim Ausbildungsrecht zu berücksichtigen gilt:

  • Gesetzes Recht = ist in den für die Ausbildung gültigen Gesetzen geregelt z.B. Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz.
  • Vereinbartes Recht = wird zwischen zwei Vertragsparteien durch übereinstimmende Willenserklärungen vereinbart z.B. Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
  • Richterrecht/Betriebliche Übung = gängige Rechtsprechung z.B. Anrechnung von Pausen und Wegezeiten der Berufsschule bei volljährigen Auszubildenden.

Das Berufsbildungsgesetz

§ 1 BBiG – Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

Durch die Berufsausbildung sollen Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erlangen und damit in der Lage sein, ihre Arbeitsschritte selbstständig planen, durchführen und kontrollieren zu können. Weiterhin sollen die Rahmenbedingungen fortlandend an die veränderten technischen Gegebenheiten und Anforderungen an den Ausbildungsberuf angepasst werden.

In Deutschland findet die Ausbildung im dualen System statt

Abbildung: Frau mit Brille liest in BuchIn Deutschland findet die Ausbildung im dualen System statt. Die Ausbildung findet sowohl im Betrieb, als auch in der Berufsschule statt. Diese Lernortkooperation ist in Paragraf 2 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Bei der Kooperation zwischen den Lernorten, sollen sich die Berufsschule und Ausbildungsbetrieb bei der Vermittlung der Lerninhalte abstimmen. Der Ausbildungsrahmenplan regelt dabei die Inhalte, die durch den Ausbildungsbetrieb vermitteln werden sollen, wobei hingegen im Rahmenlehrplan die Inhalte definiert sind, welche durch die Berufsschule vermittelt werden.

Optimalerweise sind die Inhalte des Rahmenlehrplan und des Ausbildungsrahmenplans zeitlich aufeinander abgestimmt. Berufsschulen vermitteln dabei die theoretischen und fertigungsunabhängigen Lerninhalte und der Ausbildungsbetrieb die praktischen Ausbildungsinhalte.

In der Praxis ist das jedoch oftmals nicht so umsetzbar. Ausbildungsbetriebe können, bedingt durch die individuellen betrieblichen Gegebenheiten, nicht immer dem Rahmenlehrplan folgen. Die Flexibilitätsklausel ermöglicht es den Betrieben, die Inhalte so zu planen, dass sie in die betrieblichen Abläufe passen. Berufsschulen hingegen stehen vor der Herausforderung, den verschiedenen Abläufen und Anforderungen der einzelnen Ausbildungsbetriebe gerecht werden zu müssen.

Die Ausbildung in den Betrieben unterliegt dem Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung in den Berufsschulen wird durch die Schulgesetze geregelt. Die Berufsschulen werden vom Bund beziehungsweise durch die Bundesländer finanziert.

Wer darf ausbilden?

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen fachlich und persönlich geeignet sein um ausbilden zu dürfen. Nach Paragraf 29 des Berufsbildungsgesetzes ist nicht dazu geeignet auszubilden, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen fachlich und persönlich geeignet sein

Mit dem Bestehen der Ausbildereignungsprüfung erwerben Sie Ihre bundesweite Ausbildungsbefähigung. Allerdings dürfen Sie nicht automatisch nach Ihrer bestandenen Ausbildereignungsprüfung ausbilden. Wer ausbilden möchte, muss sowohl über das nötige Fachwissen verfügen, als auch auf organisatorische, pädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse zurückgreifen können.

Der Ausbildungsbetrieb muss ebenfalls zur Ausbildung geeignet sein. Zunächst muss der Betrieb in Art und Einrichtung dafür geeignet sein ausbilden zu können. Er muss über die entsprechenden Maschinen und Arbeitsmittel verfügen, die eine Ausbildung ermöglichen und ebenfalls die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllen. Es muss eine Person vorhanden sein, die als Ausbilderin oder Ausbilder geeignet ist und über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Diese Person muss aber nicht unbedingt der Betriebsinhaber oder die Geschäftsführerin sein.

Die Ausbildungsordnung

In Paragraf 5 des Berufsbildungsgesetzes sind die so genannten fünf Mindestinhalte der Ausbildung aufgeführt.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.

Die Berufsbezeichnung, ist die Bezeichnung die Auszubildende nach einer erfolgreich abgeschlossen Berufsausbildung tragen dürfen. Durch diese Berufsbezeichnung ist klar geregelt, welchen Ausbildungsberuf Auszubildende erlernt haben.

Abbildung: Frau mit ZielscheibeWeiterhin ist im Ausbildungsrahmenplan ist die Regelausbildungsdauer festgelegt. Von dieser Regelausbildungsdauer kann unter der Berücksichtigung von bestimmten Bedingungen abgewichen werden. Für kaufmännische Berufe beträgt die Regelausbildungsdauer drei Jahre, für technisch-gewerbliche Berufe beträgt die Regelausbildungsdauer dreieinhalb Jahre.

Der Ausbildungsrahmenplan regelt die Mindestinhalte

Im Ausbildungsrahmenplan sind die so genannten Mindestinhalte geregelt, die Auszubildende lernen müssen und die dort in Form von Richt- und Groblernzielen in der sachlichen Gliederung vorgeschrieben sind. Durch die zeitliche Gliederung wird festgelegt, wie lange sich die Auszubildenden in der Regel mit den einzelnen Ausbildungsinhalten beschäftigen müssen. Von diesen Zeiten darf abgewichen werden.

Im Ausbildungsberufsbild sind lediglich Schlagworte der Inhalte des Ausbildungsberufs definiert. Die im Berufsbild genannten Punkte, sind deckungsgleich mit den Richtlernzielen des Ausbildungsrahmenplans. Damit können sich Ausbilderinnen und Ausbilder, schnell einen groben Inhalt verschaffen, was Auszubildende lernen sollen.

Die Prüfungsanforderungen in der Ausbildungsordnung legen fest, welche Prüfungen für den Ausbildungsberuf vorgesehen sind. Ebenfalls wird dort definiert, ob eine Zwischenprüfung abgelegt werden soll oder ob es sich um eine so genannte gestreckte Abschlussprüfung handelt und was genau Auszubildende in dieser Prüfung leisten müssen.

Bei der im Ausbildungsrahmenplan angegebenen Ausbildungsdauer handelt es sich um eine Regelausbildungsdauer, von der aus bestimmten Gründen abgewichen werden darf.

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