Derzeit wird noch immer fast jeder vierte Ausbildungsvertrag vorzeitig gelöst – auch wenn verschiedene Studien zeigen, dass nicht alle Vertragslösungen Ausbildungsabbrüche sind, sondern rund die Hälfte der Auszubildenden den Ausbildungsplatz oder den Beruf wechselt. In manchen Ausbildungsberufen liegt die Quote sogar bei nahezu 50%.
Grund genug für Ausbildungsbetriebe, sich mit den Besonderheiten bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen genauer vertraut zu machen.
Für Ausbildungsbetriebe ist es wichtig, ab der Begründung des Ausbildungsverhältnisses immer im Blick zu behalten, wie das Ausbildungsverhältnis wieder beendet werden kann.
Die Probezeit ist zu beachten
Unterschieden wird zwischen der Kündigung innerhalb der Probezeit und einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit. Die Probezeit liegt am Anfang des Ausbildungsverhältnisses. Sie muss zwischen einem und vier Monaten betragen. Innerhalb dieser Probezeit ist eine Kündigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich.
Nach Ablauf der Probezeit sind die Hürden einer Beendigung für Ausbildungsbetriebe extrem hoch. Daher sollten Sie immer frühzeitig prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis wirklich weitergeführt werden soll oder nicht. Nach Ablauf der Probezeit brauchen Ausbildungsbetriebe einen „wichtigen Grund“ für die Kündigung.
Dieser wichtige Grund setzt eine Pflichtverletzung voraus. Außerdem muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden, ob die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls noch zumutbar ist oder nicht.
Generell gilt: Je näher das Ende der Ausbildungszeit rückt, desto höher ist das Interesse der Auszubildenden an der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und umso eher ist es Ausbildungsbetrieben zumutbar, die letzten Monate durchzustehen.
Fristen für den Zugang der Kündigung beachten
Sobald Ausbildungsbetriebe Kenntnis von den Kündigungsgründen bekommen, gilt eine Frist von zwei Wochen, in der die Kündigung ausgesprochen werden muss. Die Kündigung muss den Auszubildenden innerhalb dieser Frist zugehen.
Wenn ein Betriebsrat im Betrieb besteht, muss dieser vorher zur Kündigung angehört werden.
Für den Fall, dass eine Kündigung unwirksam ist, ist nicht nur die Ausbildungsvergütung nachzubezahlen, sondern es kommt zusätzlich ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des sogenannten Verfrühungsschadens für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in Betracht.
Auszubildende können das Ausbildungsverhältnis noch nach Ablauf der Probezeit beenden. Hierzu gilt eine Frist von vier Wochen, wenn die Ausbildung aufgegeben werden soll oder eine andere Ausbildung angefangen werden soll.
Für eine Kündigung gelten bestimmte Formerfordernisse. Die Schriftform ist einzuhalten. Das Kündigungsschreiben ist mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Ausbildungsbetriebe müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben schriftlich mitteilen.