Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Derzeit wird jedes vierte Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet. Grund genug für Ausbildungsbetriebe, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zu befassen, wie Ausbildungsverträge beendet werden können. Die Bestimmungen zum Beginn und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sind in den §§ 20, 21 und 22 des Berufsbildungsgesetzes geregelt.

Eine Probezeit muss vereinbart werden

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Diese Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Vereinbarung einer Probezeit ist verpflichtend und auch die Zeit eines vorausgegangenen Praktikums kann nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

Die Probezeit dient dazu, dass sich Auszubildende innerhalb der ersten Wochen und Monate Gedanken machen können, ob sie den richtigen Ausbildungsberuf für sich gewählt haben und sich vorstellen können, auch langfristig darin tätig zu sein.

Der Ausbildende kann in dieser Zeit ebenfalls prüfen, ob er die Auszubildenden für den Ausbildungsberuf als geeignet betrachtet.

Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis beiderseits ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis beiderseits ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Dies gilt sowohl für den Ausbildungsbetrieb, als auch für Auszubildende.

Außerhalb der Probezeit sind die Richtlinien enger gefasst. Hier kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. So kann das Berufsausbildungsverhältnis von Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, die das Berufsausbildungsverhältnis aufgeben wollen oder sich für einen anderen Ausbildungsberuf interessieren.

Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung, ist es kein Kündigungsgrund, wenn Auszubildende mit dem Ausbildungsbetrieb nicht zufrieden sind. Wenn Auszubildende also den gleichen Ausbildungsberuf in einem anderen Ausbildungsbetrieb weiterhin erlernen und dort die Ausbildung fortsetzen wollen, wäre eine Kündigung nach der Probezeit nicht möglich.

Stattdessen müsste in diesem Fall zwischen den Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Damit wäre dann die Weiterführung der Ausbildung in einem anderen Betrieb möglich.

Die meisten Fehltritte rechtfertigen eher eine Abmahnung als eine fristlose Kündigung

Der Ausbildungsbetrieb hingegen hat nach der Probezeit nur die Möglichkeit, die Auszubildenden aus einem wichtigen Grund und ohne Frist zu kündigen. Bei Ausbildungsverhältnissen ist es jedoch recht eng gefasst, was überhaupt als „wichtiger Grund“ anerkannt wird.

Hierzu gibt es keine einheitliche gesetzliche Grundlage, sondern dies ist jeweils eine Entscheidung im Einzelfall, deren Erfahrungswerte auf der aktuellen Rechtsprechung basieren.

Diebstahl, Körperverletzung oder auch mehrfaches unentschuldigtes Fehlen, können zum Beispiel eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund seitens des Betriebs rechtfertigen.

Denken Sie jedoch daran, dass die meisten Fehltritte von Auszubildenden eher eine Abmahnung als eine fristlose Kündigung rechtfertigen werden. Mit einer Abmahnung sollen Auszubildende auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht werden. Es soll ihnen jedoch auch die Möglichkeit gegeben werden, ihr Verhalten zukünftig anzupassen.

Es gibt übrigens keine allgemeingültige Regel, dass mindestens drei Abmahnungen erfolgt sein müssen, bevor Auszubildende gekündigt werden können. Das hängt erneut vom Einzelfall ab.

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung oder auch die Zustellung per E-Mail kommen also nicht in Frage. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter zugehen.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Abschlussprüfung

Das Ausbildungsverhältnis endet, wenn dessen Zweck erreicht wurde. Der Zweck der Berufsausbildung ist erreicht, wenn Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erworben und dies durch eine Prüfung nachgewiesen haben. Das ist mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss und dem Bestehen der Abschlussprüfung der Fall.

Sollten Auszubildende hingegen die Abschlussprüfung nicht bestehen, dann greift, wenn Auszubildende nichts weiter unternehmen, der Zeitablauf. Dies bedeutet die Person ist weiterhin im Ausbildungsverhältnis beschäftigt, bis der Zeitpunkt erreicht ist, der im Ausbildungsvertrag als Enddatum der Ausbildungsdauer eingetragen ist.

Allerdings haben Auszubildende bei Nichtbestehen der Prüfung die Möglichkeit, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb bis zur nächsten Prüfung zu verlangen. Jedoch gilt dies dann für maximal ein Jahr. Der Ausbildungsbetrieb hat somit die Pflicht, die Auszubildenden weiter zu beschäftigen.

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