Damit Unternehmen Auszubildende ausbilden dürfen, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. Der Ausbildende stellt Auszubildende zur Berufsausbildung an. Somit ist der Ausbildende das Unternehmen, beziehungsweise Unternehmensvertreter. Der Ausbildende ist der Vertragspartner des Auszubildenden. Er stellt den Auszubildenden ein und trägt damit die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Berufsausbildung.
In der Regel wird jedoch vom Ausbildenden eine Ausbilderin oder ein Ausbilder bestellt. Diese Person setzt die Ausbildung im Unternehmen um und vermittelt den Auszubildenden die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die für den Ausbildungsberuf notwendig sind.
Wer ausbilden will, muss dazu geeignet sein
Für die bevorstehenden Aufgaben als Ausbilderinnen und Ausbilder, müssen diese fachlich geeignet sein. Als fachlich geeignet wird entsprechend des Berufsbildungsgesetzes angesehen, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Wer ausbilden will, muss also eine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, sowie über eine angemessene Berufserfahrung verfügen.
Hierzu gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung, die besagt, dass Personen die zwar den Ausbildungsberuf nicht erlernt haben, jedoch bereits das Doppelte der Ausbildungszeit in diesem Beruf tätig sind, ebenfalls ausbilden dürfen.
Gerade in unserer sich schnell wandelnden Arbeitswelt ist es alltäglich, dass Menschen nicht mehr den Beruf ausüben, den sie einmal gelernt haben. Gäbe es also diese Ausnahmegenehmigung nicht, wäre es für viele Unternehmen noch schwierigerer eine ausreichende Anzahl an Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
Ebenso müssen Ausbilderinnen und Ausbilder über eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügen, um fachlich geeignet zu sein. Diese Eignung kann mit einer erfolgreich abgeschlossenen AEVO-Prüfung belegt werden.
Zusätzlich zur fachlichen Eignung, muss eine persönliche Eignung vorliegen. Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht ausbilden darf. Dies sind Personen, die schwer gegen das Gesetz verstoßen haben und dafür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Was dazu führt Kinder und Jugendliche nicht mehr ausgebildet werden dürfen ist in Paragraf 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt. Ebenfalls nicht persönlich geeignet ist, wer schwer oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Ist die persönliche Eignung zur Ausbildung einmal verloren gegangen, kann diese mit einer Wartefrist wiedererlangt werden.
Eignung der Ausbildungsstätte
Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in Paragraf 27 des BBiG geregelt. Die Eignung „nach Art“ setzt voraus, dass im Ausbildungsbetrieb nur ausgebildet werden kann, was dort auch praktisch durchgeführt wird.
Um der Eignung „nach Einrichtung“ als Ausbildungsbetrieb zu entsprechen, müssen im Unternehmen alle Arbeitsmaterialien die für die Ausbildung benötigt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. Ebenfalls muss nach einer gültigen Ausbildungsordnung ausgebildet werden und es darf keine Gefährdung der Auszubildenden vorliegen.
Für die Überwachung einer ordnungsgemäßen Ausbildung, ist die zuständige Stelle verantwortlich. Von den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern werden für diese Aufgabe Ausbildungsberater bestellt. Sie unterstützen aller an der Ausbildung beteiligten Personen und Stellen. Neben den Beratungsaufgaben übernehmen Ausbildungsberater*innen zusätzlich eine Kontrollfunktion, um die Ausbildungsqualität innerhalb des dualen Systems zu sichern.
Die Rolle der ausbildenden Fachkräfte
Ausbildungsbeauftragte sind Fachkräfte im Unternehmen und betreuen die Auszubildenden in den Fachabteilungen. Ausbildungsbeauftragte benötigen für ihre Aufgabe die persönliche Eignung. Ihre fachliche Eignung müssen Ausbildungsbeauftragte nicht nachweisen können. Ausbildende Fachkräfte sollten jedoch in dem Themengebiet, das den Auszubildenden vermittelt werden soll, über ausreichend fachliche Kenntnisse verfügen und mit den Inhalten vertraut sein. Außerdem sollen sie einige Grundbegriffe der Methodik und Didaktik kennen und gut auf die Aufgabe vorbereitet werden.
Ein Unternehmen muss demnach, wenn es ausbildenden will, nach Art und Einrichtung geeignet sein und das Verhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbilder*innen, sowie zwischen Auszubildenden und ausbildenden Fachkräften, in einem angemessenen Verhältnis stehen.