Rechte und Pflichten der JAV

Rechte und Pflichten der JAV

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV, ist die Interessenvertretung der Azubis und der jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren. So achtet sie zum Beispiel darauf, dass Gesetze, Tarifverträge und Betriebs- und Dienstvereinbarungen eingehalten werden. Jedoch auch wenn es Unstimmigkeiten gibt oder sonst etwas nicht richtig läuft, ist sie die passende Anlaufstelle im Unternehmen.

Was ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung, ist ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium im Unternehmen, zur Vertretung der Interessen der Auszubildenden unter 25 Jahren und der jugendlichen Mitarbeiter unter 18 Jahren. Die JAV soll die kollektiven Interessen dieser speziellen Arbeitnehmergruppe wahrnehmen.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist jedoch kein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung, welches seine Interessen direkt unmittelbar dem Arbeitgeber gegenüber vertreten könnte, sondern ist vielmehr ganz eng an den Betriebsrat geknüpft. Die Interessenswahrnehmung erfolgt immer über den Betriebsrat. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die Aufgabe, die Interesse der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden dem Betriebsrat gegenüber zur Sprache zu bringen.

Wann ist die JAV zu bilden?

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist immer dann zu bilden, wenn in einem Betrieb mehr als fünf Auszubildende oder jugendlicher Arbeitnehmer unter 18 Jahren beschäftigt sind. Dabei ist das Alter am letzten Wahltag zu dem die JAV gewählt wird entscheidend. Bei der Bezeichnung „Auszubildende“, zählen nicht nur die Beschäftigten, die eine anerkannte Berufsausbildung nach dem BBiG gehen erhalten, sondern alle Personen, bei denen es um die Vermittlung von berufspraktischen Fähigkeiten geht. Das kann auch bei Schülern, Praktikanten oder Volontären der Fall sein. Somit ist die JAV nicht nur für die Auszubildenden im Unternehmen zuständig sondern auch für alle jugendlichen Arbeitnehmer. Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nur zu bilden, wenn in dem Betrieb auch ein Betriebsrat besteht.

Wie setzt sich die Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen?

In die JAV gewählt werden, können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die unter 25 Jahre alt sind. Dabei muss es sich nicht zwingend um Auszubildende handeln, sondern es kommt lediglich auf das Alter an. Es kann sich also auch jede Person die bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt für die JAV Wahl aufstellen lassen, solange die Altersgrenze noch nicht erreicht ist. Dabei kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob das Mitglied während seiner Amtszeit das 25. Lebensjahr vollenden würde. Das Mitglied der JAV darf dann seine aktuelle Amtszeit noch ganz regulär zu Ende bringen, sich natürlich nur bei der nächsten Wahl nicht mehr aufstellen lassen. Es kann niemand in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden, der bereits im Betriebsrat Mitglied ist. Betriebsratsamt und JAV-Amt, schließen sich gegenseitig aus.

Welche Aufgaben hat die JAV?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat eigene Sitzungen durchführen. Hierbei kommt es jedoch nicht auf das Einverständnis des Betriebsrats zu diesen Sitzungen an, sondern es reicht lediglich eine Abstimmung mit dem Betriebsrat. Weiterhin kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Betriebsratssitzungen einen Vertreter oder eine Vertreterin entsenden. Somit hat jeweils ein JAV-Mitglied ein Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen. Dieses Teilnahmerecht besteht unabhängig davon, um welche Themen es in der Betriebsratssitzung geht. Sollten in einer Betriebsratssitzung jedoch Themen angesprochen werden, die die jugendlichen Auszubildenden des Unternehmens besonders betreffen, können alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Wenn in einer Betriebsratssitzung Themen besprochen werden, die sogar ganz überwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden des Unternehmens betreffen, kann nicht nur die gesamte JAV an der Betriebsratssitzung teilnehmen, sondern in diesen Fällen hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch ein Stimmrecht. Mögliche Themen in der Praxis können hier die Planung der Arbeits- oder Urlaubszeit für die Auszubildenden sein oder wenn es um die Einstellung eines Ausbilders oder einer Ausbilderin geht.

Jugend- und Auszubildendenvertretung darf mitbestimmen

Wenn im Betriebsrat eine Entscheidung über diese Themen gefasst wird, dürfen die Teilnehmenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch darüber abstimmen. In der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass ein solches Thema lediglich in einem Ausschuss des Betriebsrats diskutiert wird. Das bedeutet, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, sondern lediglich eine geringere Anzahl. In diesen Fällen, darf das Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht dazu führen, dass diese dann plötzlich deutlich mehr Stimmen zur Verfügung hätte als der Betriebsrat, sondern die Stimmanzahl der JAV-Mitglieder wird dann entsprechend gekürzt.

Ein Beispiel: Wenn nur die Hälfte der Betriebsratsmitglieder in einer Ausschusssitzung anwesend ist, dann darf auch nur die Hälfte der JAV-Mitglieder bei diesen Beschluss mitstimmen. Es wird also eine verhältnismäßige Kürzung der Anzahl der Stimmen vorgenommen.

Wer von der Jugend- und Auszubildendenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats teilnimmt, darf die JAV ganz alleine entscheiden. Wenn die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei einem Thema, bei dem sie ein Stimmrecht hätte, nicht beteiligt wird kann das bis hin zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses führen.

Der Betriebsrat hat gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung über Vorkommnisse und Maßnahmen zu berichten, die besonders die Jugendlichen und Auszubildenden des Unternehmens betreffen. Der Betriebsrat muss dann die JAV rechtzeitig und umfassend informieren, damit die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch die Möglichkeit hat, Einfluss auf die Entscheidungen im Betriebsrat zu nehmen.

Dia Jugend- und Auszubildendenvertretung kann unter bestimmten Umständen sogar den Beschluss eines Betriebsrats aufschieben. So kann die JAV zum Beispiel geltend machen, dass der Beschluss des Betriebsrats eine wichtige Beeinträchtigung der Interessen der Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmer darstellt. Sie kann dann einen Antrag stellen, dass der Beschluss des Betriebsrats für die Dauer von einer Woche ausgesetzt wird. Innerhalb dieser Frist, muss dann versucht werden eine Verständigung zwischen dem Betriebsrat und der Jugend- und Auszubildendenvertretung herbeizuführen. Ist diese Wochenfrist abgelaufen, entscheidet der Betriebsrat erneut über den Antrag der JAV.

Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass es bei dem vorherigen Beschluss bleibt, hat die JAV auch keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen. Weiterhin hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht bei gemeinsamen Besprechungen zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn dort Angelegenheiten besprochen werden, die besonders die Auszubildenden oder jugendlichen Arbeitnehmer betreffen.

Rechte und Pflichten der JAV-Mitglieder

Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung üben, genauso wie die Mitglieder des Betriebsrats, ihr Amt als Ehrenamt aus. Das bedeutet, dass für die Tätigkeit keine besondere oder zusätzliche Vergütung bezahlt wird. Grundsätzlich hat jedes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung jedoch das Recht und die Pflicht die JAV-Arbeit während der Arbeitszeit durchzuführen. Für diese Zeit besteht dann ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Das bedeutet, dass sich das JAV-Mitglied bei den Vorgesetzten abmelden und sich für die Zeit der JAV-Arbeit vom Dienst befreien lassen kann. Die Voraussetzung dazu ist natürlich, dass es auch immer erforderliche Arbeit für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sein soll und es muss angegeben werden, wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Im Detail muss jedoch den Vorgesetzten gegenüber nicht angegeben werden, um welche Arbeit es sich handelt.

Dieser Meldepflicht müssen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung definitiv nachkommen, da sich der Arbeitgeber darauf einstellen können muss, ob Auszubildende an ihrem Arbeitsplatz sind und ihre Arbeit ausführen können oder ob sie abwesend sind und Aufgaben für die JAV erledigen. Wenn JAV-Mitglieder dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann das ein Grund für eine Abmahnung sein.

Die Arbeit in der JAV wird nicht extra vergütet

Für die Zeit der Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung, ist die Vergütung weiterhin zu bezahlen. Das bedeutet, der Arbeitgeber darf die Ausbildungsvergütung für diese Zeit nicht anteilig kürzen. Diese Unzulässigkeit richtet sich nach den Vorschriften aus Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes. Weiterhin gibt es noch ein so genanntes Benachteiligung- und Behinderungsverbot, wonach das JAV-Mitglied wegen seiner Arbeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht benachteiligt werden darf. Ein Beispiel wäre, dass der Arbeitgeber Auszubildende oder jugendliche Arbeitnehmer nicht aufgrund der Tätigkeit unangenehmere Aufgaben anweisen darf oder sie bei einzelnen Vergütungsbestandteilen nicht schlechter behandeln darf. Bei diesen Vorschriften, geht es um den Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Mitglieder der JAV haben besonderen Kündigungsschutz

Ebenfalls wichtig für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist der besondere Kündigungsschutz. Mitglieder der JAV haben, wie ebenfalls Mitglieder des Betriebsrats, einen besonderen Kündigungsschutz nach Paragraf 15 des Kündigungsschutzgesetzes. Dieser besagt, dass nur mit Zustimmung des Betriebsrats und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Das Gleiche gilt für eine Versetzung, wenn der Arbeitgeber das JAV-Mitglied in eine andere Betriebsstätte des Unternehmens versetzen würde, sodass es dann seine JAV-Mitgliedschaft verlieren würde. Auch in diesen Fällen, ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bekommen, ebenso wie Mitglieder des Betriebsrats, viele vertrauliche Information mit, bei denen der Ausbildungsbetrieb berechtigtes Interesse daran hat, dass diese vertraulich behandelt werden und nicht im Betrieb „die Runde“ machen. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung unterliegen einer Geheimhaltungspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht, richtet sich sowohl bei dem Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, als auch bei Betriebsräten nach Paragraf 79 BetrVG, wonach der Ausbildungsbetrieb die geheimhaltungsbedürftigen Information als solche kennzeichnen muss.

Was es sonst noch zu beachten gibt

Besonders in der Praxis spielt der Weiterbeschäftigungsanspruch nach Paragraf 78a BetrVG, eine zentrale Rolle. Hier ist für den Ausbildungsbetrieb wichtig, dass er zunächst einmal dem JAV-Mitglied mitteilen muss, und zwar bis spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildung, ob das JAV-Mitglied übernommen werden soll, oder nicht. Falls das JAV-Mitglied dann form- und fristgerecht eine Weiterbeschäftigung beantragt (der Antrag muss schriftlich erfolgen – eine E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht reichen auch in der heutigen Zeit nicht aus), muss der Arbeitgeber dann entscheiden, ob er gegen diesen Antrag vor dem Arbeitsgericht vorgeht und zwar in der Form, dass er sich von der Weiterbeschäftigungspflicht entbinden oder ein vielleicht schon entstandenes Arbeitsverhältnis noch auflösen lässt. Hier ist dann wieder eine zwingende Frist von zwei Wochen ab Ausbildungsende zu berücksichtigen. Danach wäre der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage, das Bestehen eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses zu verhindern.

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