Pflichten von Auszubildenden gemäß BBiG
Die Pflichten von Azubis sind sowohl für die AEVO-Prüfung als auch für den Ausbildungsalltag von großer Bedeutung. Doch nicht immer ist klar, welche Aufgaben wann und wie zu erledigen sind und welche Tätigkeiten überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Auszubildenden fallen.
Paragraf 13 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt die Pflichten von Auszubildenden in der Ausbildung.
Da das Ziel der Berufsausbildung darin besteht, berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, steht die Lernpflicht der Auszubildenden an erster Stelle.
Die Auszubildenden arbeiten darauf hin, alles zu lernen, was für einen erfolgreichen Berufsabschluss erforderlich ist, und eignen sich durch kontinuierliches Üben die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbildes an. Die Lernpflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf den Ausbildungsbetrieb, sondern umfasst auch die regelmäßige Teilnahme am Berufsschulunterricht.
Sorgfaltspflicht der Azubis: Aufgaben gewissenhaft ausführen
Zu Beginn ihrer Berufsausbildung können nur wenige Azubis etwas mit dem Begriff „Sorgfaltspflicht” anfangen. Ein Grund dafür ist, dass sie die Auswirkungen ihrer Handlungen noch nicht einschätzen können.
Für Auszubildende ist es „nur ein kleiner Fehler“, wenn beispielsweise während der Einlagerung von Waren zwei Zahlen bei der Erfassung des Lagerplatzes vertauscht werden. Ihnen ist unter Umständen gar nicht klar, wie lange es bei 10.000 verschiedenen Lagerartikeln dauern kann, ein Päckchen mit 50 Schrauben zu finden.
Erklären Sie den Azubis deshalb nicht nur, was zu tun ist, sondern auch, welche Auswirkungen ihr Handeln hat. Das führt häufig zu einer sorgfältigeren Arbeitsweise und die Auszubildenden erkennen den Wert ihrer Tätigkeit, wenn sie sehen, wie sie bereits in der Ausbildung zu einem reibungslosen Betriebsablauf beitragen.
Wenn Auszubildende ihre Aufgaben dennoch nicht gewissenhaft durchführen und sich immer wieder Fehler ergeben, müssen die Gründe dafür herausgefunden werden. Liegt es daran, dass die Aufgaben nachlässig erfüllt werden, oder liegt es vielleicht daran, dass nicht genügend Zeit für die Ausführung des Arbeitsauftrags zur Verfügung steht?
Ausbildungsmaßnahmen müssen von Azubis besucht werden
Diese Ausbildungsmaßnahmen umfassen die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie an den Zwischen- und Abschlussprüfungen und sämtlichen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgesehenen Ausbildungsmaßnahmen.
Besonders die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist bei vielen Azubis nicht sehr beliebt, da die Inhalte häufig als nicht ausreichend praxisgerecht empfunden werden. Für die Auszubildenden kann es hilfreich sein, zu verstehen, dass es im dualen System nicht Aufgabe der Berufsschule ist, praktische Ausbildungsinhalte zu vermitteln, sondern vielmehr, allgemeine Lerninhalte zu vermitteln und ergänzende Aspekte des Berufs kennenzulernen.

Weisungen sind zu befolgen
Auszubildende müssen weisungsberechtigten Personen Folge leisten, sofern es sich um zulässige Weisungen im Rahmen der Ausbildung handelt. Dabei stellt sich die Frage, wer in diesem Zusammenhang als „weisungsberechtigte Person” gilt.
Gerade in der Berufsausbildung ist dies nicht immer allen Beteiligten klar, sodass es schnell passieren kann, dass Auszubildende mit gegensätzlichen Arbeitsanweisungen konfrontiert werden.
Zunächst einmal sind die direkten Vorgesetzten weisungsberechtigt. Dazu zählen beispielsweise Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Ausbilderinnen und Ausbilder oder Personalverantwortliche. Weiterhin gehören Abteilungsverantwortliche oder Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter dazu, wenn sie gerade für die Ausbildung zuständig sind oder wenn im jeweiligen Verantwortungsbereich gegenwärtig ausgebildet wird. Unabhängig davon, wer aus diesem Personenkreis die Anweisung gibt: Die aufgetragenen Tätigkeiten müssen zum Erreichen des Ausbildungsziels beitragen.
Geltende Ordnung ist zu beachten
Auch Auszubildende müssen die für den Ausbildungsbetrieb geltende und im Ausbildungsvertrag aufgeführte Betriebsordnung beachten. Zu den zu beachtenden Vorschriften zählen beispielsweise die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, wie die Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung oder ein bestehendes Rauchverbot.
Zeigen Sie den Azubis, wo sie die Betriebsordnung einsehen können, und erläutern Sie ihnen die Inhalte.
Arbeitsmittel sind pfleglich zu behandeln
Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, die nötigen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. Sie können einen umsichtigen Umgang damit erwarten. Allerdings sollten Sie sich auch bewusst sein, dass Auszubildende erst lernen müssen, mit diesen Arbeitsmitteln umzugehen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit vielen Jahren mit einer bestimmten Maschine vertraut sind, werden diese auch sachgemäßer benutzen können als Auszubildende. Beschädigen Auszubildende jedoch Firmeneigentum grob fahrlässig oder vorsätzlich, sind sie schadensersatzpflichtig.
Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für Azubis
Wenn Auszubildende im Ausbildungsbetrieb etwas Besonderes erlebt oder einen Erfolg erzielt haben, möchten sie das natürlich am liebsten jedem mitteilen. Das kann jedoch der Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen. Für Ausbilderinnen und Ausbilder ist es daher besonders wichtig, den Auszubildenden genau zu erklären, worüber sie Stillschweigen bewahren müssen.
Besprechen Sie die Pflichten deshalb direkt zu Beginn der Ausbildung mit den Auszubildenden. Erklären Sie, was diese beinhalten und was Sie diesbezüglich erwarten. Bei einer Pflichtverletzung suchen Sie umgehend das offene Gespräch. Erklären Sie den Auszubildenden, was aus Ihrer Sicht nicht richtig gelaufen ist, und treffen Sie eine (schriftliche) Vereinbarung, wie sich die Situation künftig vermeiden lässt.
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