Was ist bei einer Nebenbeschäftigung in der Ausbildung zu beachten?

Nebentätigbeschäftigung: Was Auszubildende dürfen und was nicht

Die wichtigste Pflicht von Auszubildenden ist die Lernpflicht. Schließlich sollen sie ihre Ausbildung erfolgreich beenden. Auszubildende, die diese Lernpflicht ernst nehmen, haben daher im Regelfall wenig Zeit für eine Nebentätigkeit. Neben dem betrieblichen Teil der Ausbildung muss schließlich auch noch die Vor- und Nachbereitung des Berufsschulunterrichts erledigt werden. Allerdings sind manche Auszubildende auf einen zusätzlichen Verdienst angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Eine Nebentätigkeit ist von dem Hauptarbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu unterscheiden. Im Berufsbildungsgesetz ist allerdings nicht klar geregelt, ob eine Nebenbeschäftigung während der Ausbildung ausdrücklich erlaubt oder untersagt ist.

Teilweise versuchen Ausbildungsbetriebe, dies im Ausbildungsvertrag direkt festzulegen, indem sie eine Nebentätigkeit grundsätzlich untersagen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Nebentätigkeit in der Zeit ausgeübt wird, in der Auszubildende weder dem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung stehen noch am Berufsschulunterricht teilnehmen müssen. Ein solches pauschales Verbot ist daher unzulässig und mit Vorsicht zu genießen.

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie die Ausbildung nicht beeinträchtigt und außerhalb der Ausbildungszeit ausgeübt wird.

Arbeitszeitrechtliche Grenzen sind zu berücksichtigen

Die Nebentätigkeit von Arbeitnehmern und Auszubildenden ist nämlich durch die Berufsfreiheit des Grundgesetzes abgedeckt. Das heißt, grundsätzlich hat jeder das Recht, neben dem Hauptberuf noch eine weitere Tätigkeit auszuüben. Im Ausbildungsvertrag kann jedoch eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht vorgesehen werden.

Dabei sind allerdings arbeitszeitrechtliche Grenzen zu berücksichtigen. Insbesondere sind die täglichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gemäß Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Für jugendliche Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, ansonsten gilt das Arbeitszeitgesetz.

Auszubildende unter 18 Jahren dürfen gemäß § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen sie nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden. Zudem dürfen sie nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

Außerdem sind gegebenenfalls Beschäftigungsverbote an Berufsschultagen zu beachten. Ist der Auszubildende über 18 Jahre alt, gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer auch das Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht eine Höchstarbeitszeit von 8 bzw. 10 Stunden täglich vor. Die Arbeitszeit darf daher täglich acht Stunden nicht überschreiten. Sollte die Zeit von 8 Stunden doch einmal überschritten werden, muss die Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden begrenzt sein und diese Mehrarbeit muss in einem Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen wieder ausgeglichen werden.

ausbildungsbeauftragte zeigt mit dem finger auf einen paragrafen
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Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Gemäß Arbeitszeitgesetz ist grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen Ende und Beginn der Arbeit am nächsten Tag einzuhalten.

Diese dürfen nicht unterschritten werden und werden, insbesondere wenn Auszubildende bei mehreren Arbeitgebern tätig sind, zusammengerechnet. Hier stellt sich natürlich die Frage, wer die Einhaltung der Arbeitszeiten überwachen muss.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, darauf zu achten, dass die gesetzlichen Arbeitszeiten eingehalten werden. Allerdings kann er in diesem Fall nur das berücksichtigen, was in seinem eigenen Unternehmen stattfindet oder ihm bekannt ist (oder zumindest bekannt sein müsste).

Ausbildungszweck darf nicht gefährdet werden

Eine weitere Grenze ist die Gefährdung des Ausbildungszwecks. Das heißt, Auszubildende müssen neben der Nebentätigkeit und der Ausbildung im Betrieb genügend Zeit zum Lernen und zur Prüfungsvorbereitung haben, damit das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.

Es gibt keine pauschale Informationspflicht. Das heißt, dass Auszubildende nicht pauschal verpflichtet sind, über jede Nebentätigkeit eine Anzeige beim Ausbildungsbetrieb zu erstatten.

Tipp: Nehmen Sie in Ihre Ausbildungsverträge möglichst eine entsprechende Anzeige- oder Genehmigungspflicht auf. In diesem Fall wären Auszubildende tatsächlich verpflichtet, die entsprechende Mitteilung zu machen.

Als weitere Grenze gibt es das Wettbewerbsverbot. Eine Nebentätigkeit kann natürlich auch dann untersagt werden, wenn sie bei einem Wettbewerber stattfindet und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt.

Nach dem Ende der Ausbildung gelten die Regelungen des § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG. Hiernach ist insbesondere ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unzulässig und nichtig.

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