Die wichtigste Pflicht für Auszubildende ist die Lernpflicht. Schließlich soll Azubis die Ausbildung erfolgreich beenden. Daher werden Auszubildende, die diese Lernpflicht ernst nehmen, im Regelfall wenig Zeit für eine Nebentätigkeit haben. Schließlich sind neben dem betrieblichen Teil der Ausbildung, auch noch die Vor- und Nachbereitung des Berufsschulunterrichts zu erledigen. Allerdings sind manche Auszubildende auf einen zusätzlichen Verdienst angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Eine Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit, die vom Hauptarbeitsverhältnis oder dem Ausbildungsverhältnis unterschieden werden muss. Im Berufsbildungsgesetz, ist allerdings nicht klar geregelt, ob eine Nebenbeschäftigung während der Ausbildung ausdrücklich erlaubt oder ausdrücklich untersagt ist.
Teilweise versuchen Ausbildungsbetriebe dies zu lösen, indem sie im Ausbildungsvertrag direkt festlegen, dass eine Nebentätigkeit grundsätzlich untersagt ist. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Nebentätigkeit in der Zeit ausgeübt wird, in der Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb nicht zur Verfügung stehen und auch nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen müssen. Daher ist ein solches pauschales Verbot unzulässig und mit Vorsicht zu genießen.
Grundsätzlich besteht das Recht, neben dem Hauptberuf eine Nebenbeschäftigung auszuüben
Die Nebentätigkeit von Arbeitnehmern und Auszubildenden, ist nämlich aus der Berufsfreiheit des Grundgesetzes abgedeckt. Das heißt, jeder hat erst einmal das Recht, neben dem Hauptberuf noch eine weitere Tätigkeit auszuüben. Möglich ist es jedoch, im Ausbildungsvertrag eine Anzeige- oder eine Genehmigungspflicht vorzusehen.
Arbeitszeitrechtliche Grenzen sind zu berücksichtigen
Allerdings sind dabei arbeitszeitrechtliche Grenzen zu berücksichtigen. Insbesondere die täglichen Höchstarbeitszeiten und die Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind zu beachten. Für jugendliche Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz ansonsten gilt das Arbeitszeitgesetz.
Auszubildende unter 18 Jahren, dürfen gemäß Paragraf 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. Weiterhin dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Außerdem sind gegebenenfalls Beschäftigungsverbote an Berufsschultagen zu beachten. Ist der Auszubildende über 18 Jahre, gilt wie für alle anderen Arbeitnehmer auch, das Arbeitszeitgesetz. Hier ist eine Höchstarbeitszeit von 8 bzw. 10 Stunden täglich vorgesehen. Die Arbeitszeit darf daher täglich 8 Stunden nicht überschreiten. Zumindest muss, sollte die Zeit von 8 Stunden doch einmal überschritten werden, die Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden begrenzt sein und diese Mehrarbeit in einem Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen wieder ausgeglichen werden.
Grundsätzlich ist auch nach dem Arbeitszeitgesetz eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen dem Ende der Arbeit und dem Beginn der Arbeit am nächsten Tag einzuhalten.
Diese dürfen nicht überschritten werden und werden, insbesondere wenn Auszubildende bei mehreren Arbeitgebern tätig sind, zusammengerechnet. Hier stellt sich natürlich die Frage, wer die Einhaltung der Arbeitszeiten überwachen muss.
Es ist grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet darauf zu achten, dass die gesetzlichen Arbeitszeiten eingehalten werden. Allerdings kann er in diesem Fall natürlich nur das berücksichtigen, was bei im eigenen Unternehmen stattfindet oder was bekannt ist (oder zumindest, was bekannt sein müsste).
Eine weitere inhaltliche Grenze ist die Gefährdung des Ausbildungszwecks. Das heißt, Auszubildende müssen neben der Nebentätigkeit und der Ausbildung im Betrieb genug Zeit haben zu lernen und sich für die Prüfung vorzubereiten, damit das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
Es gibt keine pauschale Informationspflicht. Das heißt, dass Auszubildende nicht pauschal verpflichtet ist über jede Nebentätigkeit eine Anzeige beim Ausbildungsbetrieb zu erstatten.
Als weitere Grenze gibt es dann noch das Wettbewerbsverbot. Natürlich kann eine Nebentätigkeit auch dann untersagt werden, wenn sie bei einem Wettbewerber stattfindet und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegt.
Nach dem Ende der Ausbildung gelten die Regelungen des Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 BBiG. Hiernach ist insbesondere ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unzulässig und nichtig.