Was Sie bei der Übernahme von Azubis beachten sollten

Wenn Sie über Bedarf ausgebildet oder in der Ausbildungszeit festgestellt haben, dass die „Chemie” zwischen Ihnen und Auszubildenden einfach nicht stimmt, hier grundsätzlich vorweg: Sie sind als Ausbildungsbetrieb nicht verpflichtet Azubis zu übernehmen.

Wenn es nicht passt: Gründe gegen eine Übernahme

Wenn es während der Ausbildung zwischen einzelnen Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb nicht passt, wird sich die Situation im anschließenden Arbeitsverhältnis kaum verbessern. Natürlich kann es auch sein, dass Auszubildende gar nicht übernommen werden wollen. Beispielsweise, weil sie noch eine Weiterbildung planen oder einen anderen Arbeitsplatz in Aussicht haben. Doch für viele Unternehmen ist es gerade der Grund, warum sie selbst ausbilden, dass sie geeignete Nachwuchskräfte heranziehen wollen. Viele Ausbildungsbetriebe werden ihre Auszubildenden daher auch übernehmen wollen.

Damit das erfolgreich gelingt, sind neben den rechtlichen Aspekten auch die zwischenmenschlichen Beziehungen sehr wichtig. Daher ist es sinnvoll, bereits während der Ausbildungszeit den Verhaltenskodex des Unternehmens sowie dessen Werte mit den Auszubildenden zu besprechen.

Auch Feedback-Gespräche sind während der Ausbildungszeit ein wichtiges Instrument, um eine solide Basis zu schaffen und Auszubildende an das Unternehmen zu binden. Ansonsten kann es schnell vorkommen, dass Auszubildende mit ihren Aufgaben glücklich sind, sich im Team jedoch nicht anerkannt oder zugehörig fühlen.

Das ist besonders schade, wenn der Ausbildungsbetrieb mit der Leistung der Auszubildenden zufrieden ist, den Auszubildenden ihre Aufgaben Spaß machen und es letztlich an mangelnder Wertschätzung scheitert.

Wenn der Ausbildungsbetrieb diese Sichtweise der Auszubildenden erst zum Ende der Ausbildungszeit erfährt, weil Auszubildende mitteilen, dass sie einen neuen Arbeitsplatz angenommen haben und deshalb wechseln wollen, ist zu diesem Zeitpunkt oft nichts mehr zu ändern. Dann kann nur noch aus der Situation gelernt werden.

Damit Ihnen das nicht passiert, ist bereits während der Ausbildungszeit regelmäßiger Kontakt wichtig.

Teilen Sie den Auszubildenden frühzeitig mit, wenn Sie eine Übernahme planen, da sie sich sonst nach Alternativen umsehen könnten.

Probezeit bei der Übernahme von Azubis

Viele Auszubildende gehen davon aus, dass bei einer Übernahme nach der Ausbildung die Probezeit hinfällig wird, da der Arbeitgeber sie bereits kennt.

Grundsätzlich sind Ausbildungsbetrieb und Auszubildende nach der Ausbildung nicht verpflichtet, im Berufsausbildungsvertrag eine Probezeit zu vereinbaren. Gleichermaßen sind die beiden Vertragsparteien jedoch frei, eine Probezeit zu beschließen.

Ein vorheriges Berufsausbildungsverhältnis steht einer Probezeit bei einem anschließend begründeten Arbeitsverhältnis also nicht entgegen. Dies liegt vor allem daran, dass ein Ausbildungsverhältnis und ein Arbeitsverhältnis unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen.

Lerncharakter steht im Vordergrund

Bei einer Berufsausbildung sollen Auszubildende etwas lernen. Hier steht der Lerncharakter im Vordergrund. Ein Arbeitsverhältnis hat hingegen einen Austauschcharakter. Hier steht die Leistung der Arbeitnehmer einem angemessenen Geldwert gegenüber, den der Arbeitgeber bezahlt.

Daher kann der Arbeitgeber nach der Ausbildung auch prüfen, ob die ehemaligen Auszubildenden dem Leistungszweck entsprechen.

Tipp für Unternehmen: Ausbildungssituationen sind in der Regel nicht mit dem Berufsalltag vergleichbar. Daher sollte auch nach der Ausbildung unbedingt eine Probezeit vereinbart werden!

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

In diesem Zusammenhang kann auch die Frage aufkommen, wie der Kündigungsschutz für ehemalige Auszubildende geregelt ist.

Zur Erinnerung: Das Kündigungsschutzgesetz ist anzuwenden, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Personen müssen zudem seit mehr als sechs Monaten im Betrieb tätig sein. Gerade bei Auszubildenden wird es in der Regel so sein, dass sie bereits länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Hinsichtlich des Kündigungsschutzes sieht die aktuelle Rechtsprechung im Ausbildungsverhältnis einen ähnlichen Charakter wie in einem Arbeitsverhältnis. Auszubildende genießen somit vom ersten Tag an den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Befristung und Entgeltfortzahlung bei Übernahme

Es ist also sinnvoll, eine Probezeit zu vereinbaren. Wenn Sie als Betrieb die Rahmenbedingungen erfüllen, damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, und nach der Ausbildung auf die Probezeit verzichten, dann ist es auch direkt anzuwenden.

Das bisherige Ausbildungsverhältnis hatte das Ziel, Auszubildenden die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufes zu vermitteln. Damit entspricht es nicht der Norm des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Sie können das anschließende Arbeitsverhältnis also befristen. Sie können Auszubildenden nach dem Ende der Ausbildungszeit einen befristeten Arbeitsvertrag inklusive Probezeit anbieten. Ebenso ist eine sachgrundlose Befristung mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren möglich.

Resturlaub kann bei Übernahme übertragen werden

aevo online newsletterViele Unternehmen kennen das Problem: Gerade im letzten Ausbildungsjahr vergeht die Zeit schnell und es kann vorkommen, dass Auszubildende ihren gesamten Urlaub vor dem Ende der Ausbildungszeit nicht nehmen konnten. Hier greift das Bundesurlaubsgesetz. Dieses unterscheidet danach, ob Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden oder nicht. Werden Auszubildende nicht vom bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen, wird der Resturlaubsanspruch ausbezahlt. Bei einer Übernahme nach dem Ende der Ausbildungszeit kann der Urlaub auch übertragen werden.

In einem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung normalerweise erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Beschäftigung. Wurde zuvor eine Ausbildung in demselben Betrieb absolviert, so gilt diese Frist jedoch nicht und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht ab dem ersten Tag.

Generell haben Auszubildende keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach dem Ausbildungsverhältnis.

Wie immer bestätigen jedoch Ausnahmen die Regel. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat und sind Auszubildende Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, können sie innerhalb von drei Monaten vor dem Ausbildungsende einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellen. Außerdem kann eine Weiterbeschäftigung von Auszubildenden durch einen entsprechenden Tarifvertrag geregelt sein.

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