Warum so viele Azubis abspringen und was Betriebe dagegen tun können
Derzeit wird noch immer fast jeder vierte Ausbildungsvertrag vorzeitig aufgelöst. Auch wenn verschiedene Studien zeigen, dass nicht alle Vertragslösungen auf Ausbildungsabbrüche zurückzuführen sind, sondern rund die Hälfte der Auszubildenden den Ausbildungsplatz oder den Beruf wechselt, ist die Zahl immer noch sehr hoch. In manchen Ausbildungsberufen liegt die Quote sogar bei nahezu 50 %.
Grund genug für Ausbildungsbetriebe, sich mit den Besonderheiten bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen genauer vertraut zu machen.
Ausbildungsbetriebe sollten von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an immer im Blick behalten, wie dieses wieder beendet werden kann.
Fast jedes vierte Ausbildungsverhältnis wird vorzeitig beendet. Planen Sie Maßnahmen, um die Quote in Ihrem Betrieb zu verringern.
Klarheit statt Chaos: Probezeit sinnvoll nutzen
Es wird zwischen einer Kündigung innerhalb der Probezeit und einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit unterschieden. Die Probezeit liegt am Anfang des Ausbildungsverhältnisses. Sie muss zwischen einem und vier Monaten betragen. Innerhalb dieser Zeit ist eine Kündigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich.
Nach Ablauf der Probezeit sind die Hürden für Ausbildungsbetriebe, das Ausbildungsverhältnis zu beenden, extrem hoch. Daher sollten Sie frühzeitig prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis wirklich weitergeführt werden soll. Nach Ablauf der Probezeit benötigen Ausbildungsbetriebe einen „wichtigen Grund“ für eine Kündigung.
Dieser setzt eine Pflichtverletzung voraus. Zudem muss eine Interessenabwägung erfolgen, ob die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls noch zumutbar ist.
Generell gilt: Je näher das Ende der Ausbildungszeit rückt, desto höher ist das Interesse der Auszubildenden an der Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses und desto eher ist es Ausbildungsbetrieben zumutbar, die letzten Monate durchzustehen.

Fristen für den Zugang der Kündigung beachten
Sobald Ausbildungsbetriebe von den Kündigungsgründen erfahren, haben sie zwei Wochen Zeit, um die Kündigung auszusprechen. Diese muss dem Auszubildenden innerhalb dieser Frist zugehen.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vorher zur Kündigung angehört werden.
Ist eine Kündigung unwirksam, muss nicht nur die Ausbildungsvergütung nachgezahlt werden, sondern es besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz für den sogenannten Verfrühungsschaden, der durch die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entsteht.
Auszubildende können das Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit beenden. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen, wenn die Ausbildung abgebrochen oder eine andere Ausbildung begonnen werden soll.
Für eine Kündigung gelten bestimmte Formerfordernisse. So ist beispielsweise die Schriftform einzuhalten. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben werden. Ausbildungsbetriebe müssen die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben schriftlich mitteilen.
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