Ausbildereignungsprüfung als Eignungsnachweis
Die Ausbildereignungsprüfung ist eine Prüfung, in der künftige Ausbilderinnen und Ausbilder ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Damit erfüllen sie die Anforderungen des Paragrafen 30 BBiG. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus Aufgaben im Multiple-Choice-Verfahren. Dabei müssen alle richtigen Antworten erkannt und angekreuzt werden. Eine Antwort kann also nur richtig oder falsch sein. Das macht die Bewertung eindeutig. Die Bewertung erfolgt nach dem 100-Punkte-Schema der Industrie- und Handelskammern.
Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 50 Punkte erreicht werden. Das entspricht der Hälfte der Aufgaben. Als Zeitvorgabe sind 180 Minuten angesetzt.
Ausbildereignungsprüfung: Der praktische Prüfungsteil
Wie der praktische Teil der Ausbildereignungsprüfung ablaufen soll, ist in Paragraf 4 Absatz 3 AEVO festgelegt:
„Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, die zusammen höchstens 30 Minuten dauern dürfen. […]”
Die praktische Ausbildereignungsprüfung hat somit eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten. Sie ist aufgeteilt in eine Präsentation oder eine praktische Durchführung (maximal 15 Minuten) sowie ein anschließendes Fachgespräch (ebenfalls 15 Minuten).
Bei der praktischen Durchführung wird mit Auszubildenden eine Ausbildungseinheit von Anfang bis Ende vorgeführt. Die Präsentation betrifft hingegen die Gestaltung einer Ausbildungseinheit. Unterstützt durch verschiedene Medien präsentieren Sie, wie Sie eine Ausbildungseinheit mit Auszubildenden praktisch durchführen würden. Eine Ausbildungseinheit stellt dabei einen in sich geschlossenen, didaktisch gestalteten Ausbildungsabschnitt dar.
Modalitäten der Ausbildereignungsprüfung vor Ort erfragen
Die IHK-Bezirke haben bei den Prüfungsmodalitäten des praktischen Teils die Entscheidungshoheit. Während der schriftliche Prüfungsteil überall identisch ist, führt genau diese Freiheit dazu, dass sich die praktischen Prüfungen von Kammer zu Kammer unterscheiden. Ihr Ablauf kann nicht verallgemeinert werden. Eine erste Orientierung gibt jedoch die AEVO, die festlegt, welche Inhalte Bestandteil der Prüfung sind.
Unser Tipp: Holen Sie bei der Anmeldung zur Prüfung auch gleich Informationen zum Prüfungsverlauf ein. Sie können dazu die Internetseite der jeweiligen IHK besuchen. Dort finden Sie im Bereich Weiterbildung Informationen zu den Prüfungen.
Bei manchen Kammern müssen Sie selbst eine Person für die praktische Durchführung mitbringen. Bei anderen Kammern wird Ihnen eine Person zugeteilt.
Wer darf wann ausbilden?
Das Berufsbildungsgesetz sieht hierfür ganz klare Regelungen vor. So müssen Ausbilderinnen und Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein. Bezüglich der persönlichen Eignung nennt das BBiG die Personen, die nicht persönlich geeignet sind. Dazu zählen Personen, die entweder Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG verstoßen haben. Die persönliche Eignung drückt also grundsätzlich aus, ob die Ausbilderin oder der Ausbilder über eine „weiße Weste” verfügt.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Konkret muss die Ausbilderin oder der Ausbilder über eine einschlägige Abschlussprüfung im ausbildenden Berufsfeld verfügen und eine angemessene Zeit im Beruf praktisch tätig gewesen sein.
Die geforderten berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse werden durch das erfolgreiche Ablegen der Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen. Somit wird die bestandene Prüfung der fachlichen Eignung zugerechnet.
Welche Regelungen gelten, damit Unternehmen ausbilden dürfen?
Damit Unternehmen ausbilden dürfen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Betrieb in Art und Einrichtung dafür geeignet sein, auszubilden. Er muss über die entsprechenden Maschinen und Arbeitsmittel verfügen und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllen.
Im Unternehmen muss eine Person vorhanden sein, die als Ausbilderin oder Ausbilder geeignet ist. Das muss aber nicht unbedingt die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber bzw. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sein.
Nehmen Sie zuerst Kontakt mit Ihrer zuständigen IHK auf. Gemeinsam mit Ihnen prüft man dort, welche Ausbildungsberufe für Ihr Unternehmen in Frage kommen und wer die Funktion als Ausbilderin oder Ausbilder übernehmen kann.
Idealerweise sollten Ausbildungsbetriebe alle Teile der Ausbildung selbst vermitteln können. Ist das nicht möglich, kann eine überbetriebliche oder verbundene Ausbildung vereinbart werden. Die relevanten Bestandteile der Ausbildung werden dann in einem anderen Unternehmen oder einer Einrichtung vermittelt.
Natürlich benötigen Auszubildende einen Arbeitsplatz. Werkzeuge und andere Ausbildungsmittel müssen von den Ausbildungsbetrieben kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Berücksichtigen Sie diese Kosten bitte bereits bei der Planung. Das gilt auch für die monatliche Ausbildungsvergütung. Allerdings dürfen Sie nicht vergessen, dass Auszubildende mit ihrer Arbeitsleistung zum Unternehmenserfolg beitragen.
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