AEVO-Prüfung: Wer darf ausbilden?

AEVO-Prüfung: Wer darf ausbilden?

Für Ihre AEVO-Prüfung müssen Sie wissen, wer ausbilden darf, denn Ausbilderinnen und Ausbilder können in den unterschiedlichen Branchen tätig sein. Die Rahmenbedingungen für die betriebliche Ausbildung sind jedoch strikt geregelt. 

§ 1 AEVO

Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. (…)

An Ausbilderinnen und Ausbilder werden verschiedene Anforderungen gestellt

Mit der immer schnelleren Weiterentwicklung der Arbeitswelt und stetig komplexer werden Prozessen, verändern sich die beruflichen Ausbildungs- und Lehrprozesse und gehen mit neuen Tätigkeitsprofilen, Rollen und Verantwortlichkeiten einher. An die Aufgaben und Rollen von Ausbilderinnen und Ausbildern, werden fortlaufend neue Anforderungen gestellt. Die Qualität der Ausbildung im Unternehmen hängt demnach ganz wesentlich von der Qualifikation dem Engagement der ausbildenden Personen ab.

Die Qualifizierung des Ausbildungspersonals ist in Deutschland durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gesetzlich geregelt. Durch die Vorbereitungskurse auf die AEVO-Prüfung, sollen Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Inhalte lernen, die sie später im Umgang mit Auszubildenden benötigen.

Sie dürfen nicht automatisch nach Ihrer bestandenen AEVO-Prüfung ausbilden. Wer ausbilden möchte, muss sowohl über das nötige Fachwissen verfügen als auch auf organisatorische, pädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse zurückgreifen können. Der Ausbildungsbetrieb muss ebenfalls zur Ausbildung geeignet sein.

AEVO-Prüfung gehört zur fachlichen Eignung

Für die bevorstehenden Aufgaben müssen Ausbilderinnen und Ausbilder fachlich geeignet sein. Als fachlich geeignet wird entsprechend des Berufsbildungsgesetzes angesehen, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Wer ausbilden will, muss also eine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, sowie über eine angemessene Berufserfahrung verfügen.

Hierzu gibt es allerdings eine Ausnahmeregelung, die besagt, dass Personen, die zwar den Ausbildungsberuf nicht erlernt haben, jedoch bereits das Doppelte der Ausbildungszeit in diesem Beruf tätig sind, ebenfalls ausbilden dürfen. Eine entsprechende Berufserfahrung kann beispielsweise über Arbeitsverträge nachgewiesen werden.

Gerade in unserer sich schnell wandelnden Arbeitswelt ist es alltäglich, dass Menschen nicht mehr den Beruf ausüben, den sie einmal gelernt haben. Gäbe es also diese Ausnahmegenehmigung nicht, wäre es für viele Unternehmen noch schwierigerer Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.

Ebenso müssen Ausbilderinnen und Ausbilder über eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügen, um fachlich geeignet zu sein. Diese Eignung kann mit einer erfolgreich abgeschlossenen AEVO-Prüfung belegt werden.

Persönliche Eignung von Ausbilderinnen und Ausbildern

Zusätzlich zur fachlichen Eignung müssen Ausbilderinnen und Ausbilder auch persönlich geeignet sein. Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht ausbilden darf. Was dazu führt, dass Kinder und Jugendliche nicht mehr ausgebildet werden dürfen ist in Paragraf 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt.

Ebenfalls nicht persönlich geeignet ist, wer schwer oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Ist die persönliche Eignung zur Ausbildung einmal verloren gegangen, kann diese mit einer Wartefrist von fünf Jahren (nach der Gefängnisstrafe) wiedererlangt werden.

Ausbildende Fachkräfte unterstützen die Ausbildung

Ausbildungsbeauftragte sind Fachkräfte im Unternehmen, die von Ausbilderinnen und Ausbildern eingesetzt werden, um die Auszubildenden in den Fachabteilungen zu betreuen. Ausbildungsbeauftragte benötigen für ihre Aufgabe die persönliche Eignung. Die fachliche Eignung müssen Ausbildungsbeauftragte nicht nachweisen können.

Eine ausbildende Fachkraft sollte jedoch in dem Themengebiet, das Auszubildenden vermittelt werden soll, über ausreichend fachliche Kenntnisse verfügen und mit den Inhalten vertraut sein. Sie sollten außerdem einige Grundbegriffe der Methodik und Didaktik kennen, sowie gut auf die Aufgabe vorbereitet werden.

AEVO-Prüfung: Welche Aufgaben haben Ausbilderinnen und Ausbilder?

Ausbilderinnen und Ausbilder haben fachliche, organisatorische und erzieherische Aufgaben.
Zu den fachlichen Aufgaben gehören in erster Linie die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Ausbildungsberufs und von Schlüsselqualifikationen. Das kann zum Beispiel durch die Durchführung von Unterweisungen und betrieblichem Unterricht geschehen.

Zu den organisatorischen Aufgaben gehören zum Beispiel die Erstellung der verschiedenen Pläne in der Ausbildung oder das Ausbildungsmarketing und die Auswahl von Auszubildenden.

Oft wird übersehen, dass Ausbilderinnen und Ausbilder erzieherische Aufgaben haben. Das sind vor allem die charakterliche Förderung und die Förderung der Sozialkompetenz der Auszubildenden. Ganz oben auf der Liste stehen dabei häufig Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, eine gewissenhafte Arbeitsweise oder Hilfsbereitschaft.

Zum Ende der Ausbildung beraten Ausbilderinnen und Ausbilder die Auszubildenden zu ihrem weiteren beruflichen Weg oder bereiten eine Übernahme im Betrieb vor. Ausbilderinnen und Ausbilder können im Prüfungsausschuss oder Berufsbildungsausschuss der IHK oder Handwerkskammer mitwirken. Das ist auch eine großartige Gelegenheit, mit Vertreten aus anderen Unternehmen in Kontakt zu kommen und sich auszutauschen.

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4 Kommentare.

  • Ich bin Staatlich geprüfter Bautechniker und Dachdeckergeselle 14 Jahre Berufserfahrung als Dachdecker.
    Kann ich durch den Bautechniker auch in anderen Bauberufen Ausbilden?

    • AEVO Online GmbH
      5. August 2020 20:41

      Hallo,

      hier kommt es darauf an, ob Sie über ausreichende Erfahrung der Berufe in denen ausgebildet werden soll verfügen. Da Sie bereits das Doppelte der Ausbildungszeit in diesem Feld tätig sind, kann das der Fall sein, um das jedoch genau sagen zu können sind einige Informationen mehr erforderlich. Das Beste wäre, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Stelle (HWK oder IHK) anrufen und mit dem Ausbildungsberater sprechen. Dort können Sie die Details klären, zumal Sie dort auch als Ausbilder eingetragen werden.

      Viele Grüße,
      Ihr Team von AEVO Online

  • Hallo,

    Ich arbeite seit einiger Zeit für eine Fahrschule im Büro und erledige alle verwaltungstätigjeiten. Vom Beruf bin ich Dipl. Sozialpädagabe sehr lange Kitas geleitet. In den Kitas habe ich alle erforderlichen Tätigkeiten im Büro getätigt. Darf ich, wenn ich den Ausbildberschein bei der IHK mache, eine Azubi für Bürofachkraft ausbilden?

    Im Vorraus vielen Dank!

    • AEVO Online GmbH
      19. September 2020 10:29

      Hallo Eleni,

      in diesem Fall könnte die Ausnahmeregelung anwendbar sein, nach der Personen, die zwar den Ausbildungsberuf nicht erlernt haben, jedoch bereits das Doppelte der Ausbildungszeit in diesem Beruf tätig sind, ebenfalls ausbilden dürfen. Hier kommt es jedoch darauf an, wie lange genau Sie die Tätigkeiten für den Ausbildungsberuf ausüben. Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit dem Ausbildungsberater der für Ihr Unternehmen zuständigen IHK aufzunehmen und die Situation zu schildern.

      Viele Grüße und viel Erfolg!
      Ihr Team von AEVO Online

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