Rechtliche Grundlagen und AEVO-Prüfung
Für die AEVO-Prüfung ist es wichtig zu wissen, wer ausbilden darf, denn Ausbilderinnen und Ausbilder können in verschiedenen Branchen tätig sein. Die Rahmenbedingungen für die betriebliche Ausbildung sind jedoch strikt geregelt.
Mit der immer schnelleren Weiterentwicklung der Arbeitswelt und der zunehmenden Komplexität von Prozessen verändern sich auch die beruflichen Ausbildungs- und Lehrprozesse. Sie gehen mit neuen Tätigkeitsprofilen, Rollen und Verantwortlichkeiten einher. An die Aufgaben und Rollen von Ausbilderinnen und Ausbildern werden fortlaufend neue Anforderungen gestellt. Die Qualität der Ausbildung in einem Unternehmen hängt demnach ganz wesentlich von der Qualifikation und dem Engagement der ausbildenden Personen ab.
In Deutschland ist die Qualifizierung des Ausbildungspersonals durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gesetzlich geregelt. In den Vorbereitungskursen auf die AEVO-Prüfung sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Inhalte lernen, die sie später im Umgang mit Auszubildenden benötigen.
Sie dürfen nicht automatisch nach Ihrer bestandenen AEVO-Prüfung ausbilden. Wer ausbilden möchte, muss sowohl über das nötige Fachwissen verfügen als auch auf organisatorische, pädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse zurückgreifen können. Der Ausbildungsbetrieb muss ebenfalls zur Ausbildung geeignet sein.
Fachliche und persönliche Eignung
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen für die bevorstehenden Aufgaben fachlich geeignet sein. Gemäß Berufsbildungsgesetz sind sie dann fachlich geeignet, wenn sie die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Wer ausbilden möchte, muss demnach eine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und über angemessene Berufserfahrung verfügen.
Es gibt allerdings eine Ausnahmeregelung: Personen, die den Ausbildungsberuf nicht erlernt haben, aber bereits doppelt so lange in diesem Beruf tätig sind, dürfen ebenfalls ausbilden. Eine entsprechende Berufserfahrung kann beispielsweise durch Arbeitsverträge nachgewiesen werden.
Gerade in unserer sich schnell wandelnden Arbeitswelt ist es üblich, dass Menschen nicht mehr den Beruf ausüben, den sie einmal erlernt haben. Gäbe es diese Ausnahmegenehmigung nicht, wäre es für viele Unternehmen noch schwieriger, Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
Ebenso müssen Ausbilderinnen und Ausbilder über eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügen, um fachlich geeignet zu sein. Diese Eignung kann mit einer erfolgreich abgeschlossenen AEVO-Prüfung belegt werden.
Was zählt zur persönlichen Eignung?
Ausbilderinnen und Ausbilder müssen neben der fachlichen Eignung auch persönlich geeignet sein. Persönlich nicht geeignet sind Personen, die Kinder und Jugendliche nicht ausbilden dürfen. Die Gründe, die dazu führen, dass Kinder und Jugendliche nicht mehr ausgebildet werden dürfen, sind in Paragraf 25 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt.
Ebenfalls nicht persönlich geeignet sind Personen, die schwer oder wiederholt gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben. Wurde die persönliche Eignung zur Ausbildung einmal verloren, kann diese nach einer Wartefrist von fünf Jahren (nach dem Zeitpunkt der Gefängnisstrafe) wiedererlangt werden.
Ausbildende Fachkräfte unterstützen die Ausbildung
Ausbildungsbeauftragte sind Fachkräfte im Unternehmen, die von Ausbilderinnen und Ausbildern eingesetzt werden, um die Auszubildenden in den Fachabteilungen zu betreuen. Für ihre Aufgabe benötigen Ausbildungsbeauftragte die persönliche Eignung. Die fachliche Eignung müssen sie hingegen nicht nachweisen.
Eine ausbildende Fachkraft sollte jedoch über ausreichend fachliche Kenntnisse in dem Themengebiet verfügen, das den Auszubildenden vermittelt werden soll, und mit den Inhalten vertraut sein. Sie sollten außerdem einige Grundbegriffe der Methodik und Didaktik kennen und gut auf ihre Aufgabe vorbereitet werden.
AEVO-Prüfung: Welche Aufgaben haben Ausbilderinnen und Ausbilder?
Ausbilderinnen und Ausbilder haben verschiedene Aufgaben, nämlich fachliche, organisatorische und erzieherische. Zu den fachlichen Aufgaben gehört in erster Linie die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufs sowie von Schlüsselqualifikationen. Dies kann beispielsweise durch Unterweisungen und betrieblichen Unterricht erfolgen.
Zu den organisatorischen Aufgaben zählen beispielsweise die Erstellung verschiedener Pläne in der Ausbildung, das Ausbildungsmarketing und die Auswahl von Auszubildenden.
Die Tatsache, dass Ausbilderinnen und Ausbilder erzieherische Aufgaben haben, wird oft übersehen. Dazu zählt vor allem die charakterliche Förderung und die Förderung der Sozialkompetenz der Auszubildenden. Dabei stehen Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, eine gewissenhafte Arbeitsweise oder Hilfsbereitschaft häufig ganz oben auf der Liste.
Zum Ende der Ausbildung beraten Ausbilderinnen und Ausbilder die Auszubildenden zu ihrem weiteren beruflichen Weg oder bereiten eine Übernahme im Betrieb vor. Die Möglichkeit besteht für Ausbilderinnen und Ausbilder, im Prüfungsausschuss oder Berufsbildungsausschuss der IHK oder Handwerkskammer mitzuwirken. Es bietet sich eine tolle Möglichkeit, mit Personen aus anderen Unternehmen ins Gespräch zu kommen und sich auszutauschen.
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