Wer haftet, wenn Azubis einen Schaden verursachen?

Wer haftet, wenn Azubis einen Schaden verursachen?

Es ist es nur allzu menschlich, dass im Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis auch Fehler passierten können. Je länger Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer ihre Arbeitsleistung durchgehend erbringen, umso mehr wird irgendwann die Abnahme der Konzentrationsfähigkeit kaum mehr zu vermeiden sein. Passieren Fehler, kann sich schnell die Frage stellen, in welchem Ausmaß Auszubildende für einen Schaden haftbar sein können.

Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen müssten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für kausale Schäden durch schuldhafte Pflichtverletzungen regelmäßig in voller Höhe einstehen, sofern kein Mitverschulden des Arbeitgebers vorliegt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass sie bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung fremdbestimmt im Interesse des Arbeitgebers tätig wird.

Es macht keinen Unterschied, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne oder um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Die Arbeitsleistung erfolgt daher im Risikobereich des Arbeitgebers. Dieser hat das sogenannte Betriebsrisiko zu tragen und zudem die Möglichkeit, sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen gegen eine Vielzahl von Störungen des Betriebsablaufs abzusichern.

Hieraus schließt die Rechtsprechung im Ergebnis, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich schutzwürdiger sein können, sofern sie im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit Pflichtverletzungen begehen und diese zu einem Schaden des Arbeitgebers führen.

Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die sogenannte eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Diese Haftungsprivilegierung greift dann ein, wenn eine Schädigung des Arbeitgebers auf einer betrieblich veranlassten Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruht.

Die Tätigkeit muss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeitsleistung übertragen worden oder deren Ausführung zumindest im betrieblichen Interesse gelegen sein.

Sie müssen jedenfalls, wenn keine ausdrückliche Weisung vorliegt, subjektiv in berechtigter Weise davon ausgehen dürfen, im Interesse des Arbeitgebers zu handeln. Nicht umfasst sind damit Handlungen, die nur bei Gelegenheit der Arbeitsleistung erfolgen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Auszubildende in einem Logistikunternehmen eine reine Spaßfahrt mit einem Gabelstapler unternehmen.

Verstoßen Auszubildende mit ihrer Handlung gegen eine Weisung des Arbeitgebers, so lässt dies nicht grundsätzlich den Betriebsbezug entfallen.

Haben Auszubildende bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, die beim Arbeitgeber zu einem kausalen Schaden geführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anhand des Verschuldungsgrades zu prüfen, inwieweit die Person für den Schaden haftbar gemacht werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierfür folgende Staffelung entwickelt:
Bei einfachster oder leichtester Fahrlässigkeit (geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung) ist danach eine Haftung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeschlossen.

Handelte es sich um mittlere Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Bildung einer Verursachungsquote zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber aufzuteilen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Insofern kommt insbesondere dem Grad des den Auszubildenden zur Last fallenden Verschuldens, der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, der Höhe des Schadens, dem vom Arbeitsgeber einkalkulierten oder durch eine Versicherung abdeckbaren Risiko, einem Verstoß gegen Weisungen des Arbeitgebers und dem von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezogenen Entgelt Bedeutung zu.

Darüber hinaus können auch die persönlichen Verhältnisse der Person in den Abwägungsprozess einfließen, sodass die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten im Betrieb Berücksichtigung finden können.

Eine vollständige Haftung der Auszubildenden kommt regelmäßig nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in Betracht. Bei grober Fahrlässigkeit kann eine Einschränkung der Haftung allerdings noch dann in Betracht kommen, wenn sich ein besonders hohes Schadensrisiko verwirklicht hat, dass außer Verhältnis zur Vergütung steht.

Die vorgenannten Grundsätze sind nach der Rechtsprechung auch nicht, insbesondere nicht zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, abdingbar. Sie gelten zudem auch im Berufsausbildungsverhältnis.

Eine Haftung eines Arbeitnehmers kommt auch gegenüber Kolleginnen und Kollegen in Betracht. Insofern gilt allerdings für Personenschäden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit ein weitgehender Haftungsausschluss gem. Paragraf 105 SGB VII. Den Geschädigten eines Arbeitsunfalls stehen regelmäßig Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Damit Ausbilderinnen und Ausbilder nicht selbst in eine Haftungsgefahr geraten, sollte darauf geachtet werden, den eigenen Einweisungs- und Kontrollpflichten nachzukommen, indem die Auszubildenden in dem jeweiligen Betriebsprozess ganz konkret ausgebildet und ihnen die einzelnen Schritte gezeigt werden, damit die Auszubildenden dann selbstständig diese Tätigkeit ausführen können.

Weiterhin müssen Ausbilderinnen und Ausbilder ihren Kontrollpflichten nachkommen, um zu überprüfen, ob Auszubildende die Aufgabe wirklich verstanden haben und ausführen können oder ob sie bei der Erfüllung Schwierigkeiten hatten, bei denen die ausbildende Person eingreifen muss.

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6 Kommentare.

  • Hallo, meine Frage ist, mein Sohn hat bei seiner Ausbildungsstätte die schulungs Raum verwüstet, ich weiß nicht was mit im passiert ist. Er machte eine Ausbildung als Zerspanungsmechaniker. Er wurde Frist los gekündigt und denn schaden der er verursacht hat muss er bezahlen. Darf er das verlangen?

    • AEVO Online GmbH
      12. Juni 2020 08:58

      Hallo,
      das kommt darauf an, was genau passiert ist. Wenn wir annehmen, Ihr Sohn ist volljährig und sich zum Beispiel über etwas geärgert. In seiner Wut, hat er den Schulungsraum absichtlich beschädigt hat, indem er die Einrichtung kaputt gemacht hat, dann ist das Sachbeschädigung und der Ausbildungsbetrieb kann verlangen, dass er diesen ersetzt. Wenn er in seinem Ärger dann auch zum Beispiel seinen Ausbilder oder einen anderen Auszubildenden schwer beleidigt oder bedroht hat, kann auch die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (wohl wird er außerhalb der Probezeit sein).
      Da es zu klären gilt, was genau passiert ist und eine Lösung mit dem Ausbildungsbetrieb zu finden, kann es sinnvoll sein, wenn Sie sich an eine Beratungsstelle für Auszubildende wenden. Bei der zuständigen Stelle (Handwerkskammer oder IHK) gibt es Ausbildungsberater/in, die Ihnen im Detail weiterhelfen können.
      Alles Gute!
      Ihr Team von AEVO Online

  • Hallo, mein Lehrling hat zusammen mit mir und anderen Kollegen ein Fahrzeug in die Werkstatt geschoben da dies zerlegt war, dabei ist die Rückleuchte zu bruch gegangen, jetzt soll er ca. 300€ Zahlen für die Rückleuchte, ist das rechtens einen Lehrling für eine unbeabsichtigte Beschädigung haftbar ? Kommentar vom Chef “ Du bist 4. Lehrjahr jetzt ist Schluss mit lustig du musst jetzt Bluten damit du es lernst“

    • AEVO Online GmbH
      30. März 2021 17:41

      Hallo Michel,

      wir machen keine Rechtsberatung zu diesem Thema, da jeweils der individuelle Fall mit den Details berücksichtigt werden muss. Im Einzelfall kann ein Anwalt, eine Anwältin weiterhelfen.

      Das Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz ausgegeben, dass bei einfachster oder leichtester Fahrlässigkeit (geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung) eine Haftung des Arbeitnehmers/Auszubildenden ausgeschlossen ist (es darf also auch keine Absicht gewesen sein, sondern nur eine kleine Unachtsamkeit. Die Tätigkeit muss auch im Rahmen der Ausübung der Arbeitsleistung/der Ausbildung vom Arbeitgeber übertragen worden sein muss (also eine Aufgabe/Tätigkeit die zum Beruf gehört und angewiesen wurde).
      Eine vollständige Haftung des Arbeitnehmers/Auszubildenden kommt regelmäßig nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in Betracht.

      Es ist also nicht der Fall, dass jeder Schaden vom Arbeitnehmer/Azubi übernommen werden muss, sondern gelten hierfür strenge Bedingungen.

      Wir hoffen für Sie, das lässt sich klären.
      Ihr Team von AEVO Online

  • Hallo,

    Meiner Tochter (Azubi) ist bei der Arbeit in einer Stress Situation das Haus Telefon kaputt gegangen, ( Wasser ist rein gekommen)
    Nun möchte ihre Chefin das sie dies ersetzt,
    Kann das so möglich sein. Das sie jetzt um die 70€ für ein neues Telefon ausgeben muss?

    • AEVO Online GmbH
      13. Oktober 2021 10:11

      Hallo,
      zunächst an dieser Stelle der Hinweis, dass wir keine Rechtsberatung machen. Zudem ist jeder Fall anders und häufig kommt es auf die genauen Gegebenheiten an. So zum Beispiel, ob Ihrer Tochter bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit das Telefon kaputt gegangen ist und wie genau es dazu gekommen ist (z.B. wie sie mit dem Telefon umgegangen ist und wie sie dieses genutzt hat).
      Grundsätzlich gibt: Bei einfachster oder leichtester Fahrlässigkeit (geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung) ist danach eine Haftung ausgeschlossen.
      Statt sich jedoch direkt auf die rechtlichen Rahmenbedigungen zu verlassen, ist es sinnvoll direkt das Gespräch mit dem/der Verantwortlichen des Unternehmens zu suchen, um das zu klären. Schließlich will Ihre Tochter ihre Ausbildung wahrscheinlich dort fortsetzen.
      Viele Grüße
      Ihr Team von AEVO Online

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