Ausbildende sind berechtigt, den Auszubildenden Weisungen zu erteilen. In diesem Zusammenhang wird vom „Direktionsrecht“ des Arbeitgebers gesprochen. Dieses ermöglicht Ausbilderinnen und Ausbildern die Tätigkeit der Auszubildenden sowie das Verhalten während der Ausbildung näher zu bestimmen, ohne bereits im Ausbildungsvertrag alle Details vorab zu regeln.
Ausbilderinnen und Ausbilder können durch das Direktionsrecht zum Beispiel festlegen, welche Tätigkeit Auszubildende im Einzelnen erledigen sollen, den Beginn und das Ende der täglichen Ausbildungszeit oder Regelungen der Handynutzung während der Ausbildungszeit.
Doch dieser Freiraum, kann im Ausbildungsalltag für Unstimmigkeiten sorgen: Welche Anweisungen sind überhaupt erlaubt? Was können Ausbilderinnen und Ausbilder tun, wenn Auszubildende eine Tätigkeit nicht ausführen wollen?
Welche Konsequenzen hat das?
Diese Fragen beantwortet die Rechtsanwältin Maria Dimartino in dieser Episode des Ausbilder-Podcast.
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